Attorney Sanctioned for Insulting Letter to Judge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn attorney was sanctioned by the supervisory commission with a fine for violating professional rules by sending a personally insulting letter to the presiding judge in a criminal case, which the court upheld by finding that the submission exceeded the scope of permissible sharp criticism and amounted to an attack without discernible benefit to the client, constituting an unwarranted and unnecessarily insulting challenge to the professional capabilities and ethics of the court personnel, regardless of any alleged procedural errors which must be addressed through appropriate legal remedies.
Legislator-Regeste
AmtlichVerletzung von Berufsregeln | Anstand und Sachlichkeit im Umgang mit Gerichten [Die Aufsichtskommission sanktionierte den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 5'000.-, weil er ein persönlichkeitsverletzendes Schreiben an den Verfahrensleiter eines Strafverfahrens gerichtet hatte.] Keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 2). Die berufsrechtliche Sanktionierung ist unabhängig von einer gerichtspolizeilichen Disziplinierung zu prüfen (E. 3.4). Die Eingabe des Beschwerdeführers sprengt den Rahmen zulässiger - oder gar gebotener - scharfer Kritik und stellt einen Angriff ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene Klientschaft dar. Sie ist geeignet, das Vertrauen in die Fähigkeit der Anwältinnen und Anwälte zu untergraben, Verfahren sachlich sowie mit der gebotenen professionellen Distanz zu führen, unnötige Emotionalisierungen zu vermeiden und Meinungsverschiedenheiten mit Amtspersonen sachbezogen sowie in den dafür zur Verfügung stehenden Verfahren auszutragen (E. 5.1). Allfällige Verfahrensfehler sind keine taugliche Rechtfertigung, die beruflichen Fähigkeiten von Gerichtspersonen und ihre Berufsethik unnötig beleidigend infrage zu stellen, sondern sind im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und -behelfe zu rügen (E. 5.2). Sachverhaltsabklärungen über das angebliche Fehlverhalten des Verfahrensleiters erübrigen sich (E. 6.1 ff.), und aus dem Verzicht auf entsprechende Beweisabnahmen folgt keine Befangenheit der Aufsichtskommission (E. 6.4). Das Verfahren richtet sich nicht nach der Strafprozessordnung (E. 6.5). Die Sanktionsbemessung ist nicht rechtsfehlerhaft (E. 7). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe commission sanctioned the appellant for violating this article regarding professional rules by sending a derogatory letter.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00255
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00255 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.03.2023 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Anstand und Sachlichkeit im Umgang mit Gerichten [Die Aufsichtskommission sanktionierte den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 5'000.-, weil er ein persönlichkeitsverletzendes Schreiben an den Verfahrensleiter eines Strafverfahrens gerichtet hatte.] Keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 2).
Die berufsrechtliche Sanktionierung ist unabhängig von einer gerichtspolizeilichen Disziplinierung zu prüfen (E. 3.4). Die Eingabe des Beschwerdeführers sprengt den Rahmen zulässiger - oder gar gebotener - scharfer Kritik und stellt einen Angriff ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene Klientschaft dar. Sie ist geeignet, das Vertrauen in die Fähigkeit der Anwältinnen und Anwälte zu untergraben, Verfahren sachlich sowie mit der gebotenen professionellen Distanz zu führen, unnötige Emotionalisierungen zu vermeiden und Meinungsverschiedenheiten mit Amtspersonen sachbezogen sowie in den dafür zur Verfügung stehenden Verfahren auszutragen (E. 5.1).
Allfällige Verfahrensfehler sind keine taugliche Rechtfertigung, die beruflichen Fähigkeiten von Gerichtspersonen und ihre Berufsethik unnötig beleidigend infrage zu stellen, sondern sind im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und -behelfe zu rügen (E. 5.2). Sachverhaltsabklärungen über das angebliche Fehlverhalten des Verfahrensleiters erübrigen sich (E. 6.1 ff.), und aus dem Verzicht auf entsprechende Beweisabnahmen folgt keine Befangenheit der Aufsichtskommission (E. 6.4). Das Verfahren richtet sich nicht nach der Strafprozessordnung (E. 6.5).
Die Sanktionsbemessung ist nicht rechtsfehlerhaft (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANSTAND, PROZESSUALER ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT AUFSICHTSKOMMISSION BELEIDIGUNG BEWEISABNAHMEPFLICHT KRITIK AN BEHÖRDEN MÜNDLICHE VERHANDLUNG PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG STRAFVERTEIDIGER · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I AnwG § 26 AnwG Art. 12 lit. a BGFA Art. 17 Abs. I BGFA Art. 16 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 6 EMRK Art. 80 Abs. I lit. b GOG Art. 82 Abs. I GOG § 5a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3