Appeal Dismissed Regarding Senior Living Development Plan Approval
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the approval of a private development plan concerning senior living facilities, ruling that although the plan deviated from the basic zoning regulations by placing some access and visitor parking on land designated for public buildings, these minor deviations did not nullify the fundamental purpose of the overall municipal planning. The court reasoned that traffic areas count toward the land area unless established by higher-level plans, and private easements are excluded from the calculation; furthermore, the permissible increases in building mass, height, and volume did not substantially exceed the standard development allowances, thus upholding the plan's compliance with zoning and landscape protection requirements, reserving detailed aesthetic evaluation for the subsequent building permit stage.
Legislator-Regeste
Amtlichprivater Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan "Haldenstrasse", Männedorf. Kein Augenschein seitens des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Sondernutzungspläne dürfen zwar für einzelne Gemeindeabschnitte von der ihnen zugrunde liegenden Grundnutzungsordnung abweichen. Die Abweichungen dürfen die Bau- und Zonenordnung, welche auf eine Gesamtsicht der Gemeindeplanung ausgerichtet ist, jedoch nicht ihres Sinngehalts entleeren (E. 2.2). Die betroffene Strasse und der betroffene Besucherparkplatz befinden sich in einer Bauzone und dienen der Erschliessung von Alterswohnungen gemäss § 60 Abs. 2 PBG. Der Umstand, dass der Gestaltungsplan einen kleinen Teil der Erschliessungsanlagen auf Flächen in der Zone für öffentliche Bauten vorsieht, führt nicht dazu, dass die Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird. Die Rüge der Zonenwidrigkeit erweist sich als unbegründet (E. 3.7 f.). Verkehrsflächen zählen zur massgeblichen Grundstücksfläche, ausser wenn sie auf übergeordneten Festlegungen beruhen. Dabei ist nur dann von einer auf übergeordneten Festlegungen beruhenden Verkehrsfläche auszugehen, wenn deren Grundlage in einem kantonalen oder kommunalen Verkehrsplan oder in einem Quartierplan festgelegt wurde (E. 4.3). Privatrechtliche Dienstbarkeiten sind bei der Grundflächenbemessung nicht zu berücksichtigen (E. 4.7). Der Gestaltungsplan ermöglicht gegenüber der Regelbauweise keine massiv höhere Ausnützung (E. 4.6). Der Gestaltungsplan lässt – im Vergleich zu einer BZO-konformen Arealüberbauung – eine 4% höhere Baumasse zu, eine je nach Baufeld zwischen 3 % tiefere bis 49 % höhere Gebäudehöhe sowie eine zwischen 24 % tiefere bis 16 % höhere Gesamthöhe, während sich bei der maximal zulässigen Gebäudelänge und bei den Grenzabständen keine Abweichungen ergeben. Diese Abweichungen führen nicht dazu, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert würde (E. 5.3 ff.). Es ist zulässig, wenn der Gestaltungsplan betreffend Dimensionierung und Standort derPflichtparkplätze einen angemessenen Spielraum im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren belässt. Entscheidend ist einzig, dass eine gesetzeskonforme Erschliessung überhaupt als möglich erscheint (E. 6.3). Eine ästhetische Würdigung der aufgrund des Gestaltungsplans möglichen Überbauung ist nur insoweit vorzunehmen, als es um die Zulassung von Baukörpern mit den im Gestaltungsplan definierten Ausmassen geht. Demgegenüber ist die Detailprojektierung im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen und die Frage der rechtsgenügenden Einordnung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende Baubewilligung gerichtlich zu beurteilen (E. 7.3.2). Die im Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereiche und Bauvolumina genügen den einordnungs- und ortsbildschutzrechtlichen Anforderungen (E. 7.3.3 f.). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00252
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00252 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.12.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.10.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · privater Gestaltungsplan · Privater Gestaltungsplan "Haldenstrasse", Männedorf. Kein Augenschein seitens des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Sondernutzungspläne dürfen zwar für einzelne Gemeindeabschnitte von der ihnen zugrunde liegenden Grundnutzungsordnung abweichen.
Die Abweichungen dürfen die Bau- und Zonenordnung, welche auf eine Gesamtsicht der Gemeindeplanung ausgerichtet ist, jedoch nicht ihres Sinngehalts entleeren (E. 2.2). Die betroffene Strasse und der betroffene Besucherparkplatz befinden sich in einer Bauzone und dienen der Erschliessung von Alterswohnungen gemäss § 60 Abs. 2 PBG. Der Umstand, dass der Gestaltungsplan einen kleinen Teil der Erschliessungsanlagen auf Flächen in der Zone für öffentliche Bauten vorsieht, führt nicht dazu, dass die Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird.
Die Rüge der Zonenwidrigkeit erweist sich als unbegründet (E. 3.7 f.). Verkehrsflächen zählen zur massgeblichen Grundstücksfläche, ausser wenn sie auf übergeordneten Festlegungen beruhen. Dabei ist nur dann von einer auf übergeordneten Festlegungen beruhenden Verkehrsfläche auszugehen, wenn deren Grundlage in einem kantonalen oder kommunalen Verkehrsplan oder in einem Quartierplan festgelegt wurde (E. 4.3). Privatrechtliche Dienstbarkeiten sind bei der Grundflächenbemessung nicht zu berücksichtigen (E. 4.7). Der Gestaltungsplan ermöglicht gegenüber der Regelbauweise keine massiv höhere Ausnützung (E. 4.6).
Der Gestaltungsplan lässt – im Vergleich zu einer BZO-konformen Arealüberbauung – eine 4% höhere Baumasse zu, eine je nach Baufeld zwischen 3 % tiefere bis 49 % höhere Gebäudehöhe sowie eine zwischen 24 % tiefere bis 16 % höhere Gesamthöhe, während sich bei der maximal zulässigen Gebäudelänge und bei den Grenzabständen keine Abweichungen ergeben. Diese Abweichungen führen nicht dazu, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert würde (E. 5.3 ff.). Es ist zulässig, wenn der Gestaltungsplan betreffend Dimensionierung und Standort der Pflichtparkplätze einen angemessenen Spielraum im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren belässt.
Entscheidend ist einzig, dass eine gesetzeskonforme Erschliessung überhaupt als möglich erscheint (E. 6.3). Eine ästhetische Würdigung der aufgrund des Gestaltungsplans möglichen Überbauung ist nur insoweit vorzunehmen, als es um die Zulassung von Baukörpern mit den im Gestaltungsplan definierten Ausmassen geht. Demgegenüber ist die Detailprojektierung im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen und die Frage der rechtsgenügenden Einordnung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende Baubewilligung gerichtlich zu beurteilen (E. 7.3.2).
Die im Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereiche und Bauvolumina genügen den einordnungs- und ortsbildschutzrechtlichen Anforderungen (E. 7.3.3 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTERSWOHNUNG AREALÜBERBAUUNG AUGENSCHEIN AUSNÜTZUNG BAUMASSE BAUMASSENZIFFER EINORDNUNG GRUNDFLÄCHE KERNZONE ORTSBILDSCHUTZ PARKPLATZ PRIVATER GESTALTUNGSPLAN REGELBAUWEISE SONDERNUTZUNGSPLÄNE ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 60 Abs. I PBG § 60 Abs. II PBG § 83 Abs. I PBG § 83 Abs. II PBG § 83 Abs. III PBG § 259 Abs. I PBG § 259 Abs. II PBG § 259 Abs. III PBG · Publikationen:
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