Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00249 • VG ZH VB.2022.00249 KI-generiert

Residential Development Den sification Over Noise Concerns

Geschäftsnummer VB.2022.00249
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an application to replace a single-family home with a multi-family home in a residential area adjacent to a busy road, which raised noise protection concerns. The court found that all available construction and design measures to mitigate noise had been implemented. Minor nighttime noise exceeding limits by 1-3 dB(A) did not preclude an exception permit, especially since the development represented desirable "densification" and served other public interests. These public interests, coupled with planned measures to limit noise exceedances, outweighed the general prohibition on construction under non-compliance with emission limits, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Ersatz eines Einfamilienhauses durch ein Mehrfamilienhaus an stark befahrener Strasse in Wohnquartier: Lärmschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit. Die baulichen und gestalterischen Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV sind ausgeschöpft worden (E. 4). Bei den nächtlichen Immissionsgrenzwert-Überschreitungen von 1–3 dB (A) handelt es sich sodann nicht um wesentliche Immissionsgrenzwert-Überschreitungen, die der Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV von vornherein entgegenstehen würden. Die Verwirklichung des Bauvorhabens im Sinn einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen ist wünschenswert und es bestehen daran weitere öffentliche Interessen. Diese öffentlichen Interessen überwiegen vorliegend - insbesondere mit Blick auf die Vorkehrungen, die getroffen werden sollen, um die Überschreitungen und ihr Ausmass zu begrenzen - gegenüber dem grundsätzlichen Bauverbot gemäss Art. 22 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV bei Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Lärmbelastungskataster Wohnnutzung Strassenbau Prüfung der Bewerbungen Designschutz Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 1 LSV

The court determined that the applicant had exhausted the permissible structural and design measures for noise protection.

Art. 31 Abs. 2 LSV

The court ruled that minor exceedances of nighttime immission limits did not preclude the granting of a noise protection exception permit.

Art. 22 USG

The court found that the public interests in the construction project, including high-quality internal development, outweighed the general prohibition on construction due to non-compliance with immission limits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00249

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00249 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.04.2025 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ersatz eines Einfamilienhauses durch ein Mehrfamilienhaus an stark befahrener Strasse in Wohnquartier:

Lärmschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit. Die baulichen und gestalterischen Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV sind ausgeschöpft worden (E. 4). Bei den nächtlichen Immissionsgrenzwert-Überschreitungen von 1–3 dB (A) handelt es sich sodann nicht um wesentliche Immissionsgrenzwert-Überschreitungen, die der Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV von vornherein entgegenstehen würden. Die Verwirklichung des Bauvorhabens im Sinn einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen ist wünschenswert und es bestehen daran weitere öffentliche Interessen.

Diese öffentlichen Interessen überwiegen vorliegend - insbesondere mit Blick auf die Vorkehrungen, die getroffen werden sollen, um die Überschreitungen und ihr Ausmass zu begrenzen - gegenüber dem grundsätzlichen Bauverbot gemäss Art. 22 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV bei Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN IMMISSIONSGRENZWERT INTERESSENABWÄGUNG LÄRMSCHUTZ MASSNAHMEN ÖFFENTLICHE INTERESSEN · Rechtsnormen: · Art. 31 Abs. I LSV Art. 31 Abs. II LSV Art. 22 Abs. I USG Art. 22 Abs. II USG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3