Family Garden Expansion Permitted Despite Conservation Concerns, Access Road Condition Imposed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertNeighbors challenged a building permit for the expansion of a family garden area, including new pathways and a toilet facility, arguing it would harm protected landscape and nature objects. The court found that family garden areas can be within protected landscape zones and that the municipal building authority has discretion in assessing potential impacts. The expansion was deemed minor and consistent with conservation goals, with the court ruling that a nearby embankment would not be affected. Furthermore, the meadow in question was not a protected nature object, and the expansion did not interfere with a regional connectivity corridor. While the core expansion was permitted, the court recognized a need to address increased traffic load on the access road, ordering a supplementary condition to the building permit requiring proof of guaranteed access for garden users before construction begins.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung: Erweiterung eines Familiengartenareals. Die Beschwerdeführer als Nachbarn eines Familiengartenareals wehren sich gegen dessen geplante Erweiterung durch Weiterführung der durch das Areal führenden Wege, welche neue Kleingartenbereiche erschliessen sollen sowie die Erstellung einer WC-Anlage. Sie erheben den Vorwurf, die Baubewilligung hätte nicht ohne Einholung eines Schutzentscheids im Hinblick auf die vom Bauprojekt angeblich tangierten Landschafts- und Naturschutzobjekte erteilt werden dürfen (E. 4). Die Baubehörde ist - soweit sie nicht mit dem Gemeindevorstand identisch ist - nicht befugt, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens vorfrageweise einen materiellen Schutzentscheid zu treffen. Kann eine Beeinträchtigung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden, ist das Verfahren zu sistieren, bis der Schutzentscheid vorliegt oder die beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden. Familiengartenareale sind nicht untypisch innerhalb von städtischen Inventarobjekten zur Erhaltung des Landschaftsschutz- und Erholungsgebiets. Der kommunalen Baubehörde steht ein gewisses Beurteilungsermessen bei der Frage zu, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag. Dieser Spielraum wurde vorliegend eingehalten. Das Gartenareal würde nur um eine verhältnismässig kleine Fläche erweitert und bliebe weiterhin von einem Wiesengürtel umrahmt. Die Arealerweiterung durfte von der kommunalen Baubehörde ohne weitere Abklärungen insbesondere als konform mit dem Schutzziel einer Extensivierung der Nutzung erachtet werden. Die landschaftsschutzbezogenen Einwände der Beschwerdeführer gehen fehl (E. 4.2). Aufgrund des genügenden Abstands zu einem nahen Inventarobjekt (Böschung) wird auch dieses durch das Bauvorhaben nicht tangiert (E. 4.3). Die betroffene Wiese ist nicht als Naturschutzobjekt inventarisiert und der Bereich der strittigen Arealerweiterung wird auch im Regionalen Richtplan nicht von einemVernetzungskorridor erfasst. Die Vorinstanz durfte dem angefochtenen Entscheid ohne nähere Begründung zugrunde legen, dass die betroffene Wiese kein Objekt des Naturschutzes bildet (E. 4.4). Im vorliegenden Verfahren ist es unbeachtlich, inwiefern der Arealplan einschränkende Vorgaben zur baulichen Nutzung im Bereich der umstrittenen Arealerweiterung enthält (E. 5.4). Die streitbetroffene Baubewilligung wirkt sich nicht präjudizierend auf eine (spätere) Bewilligung von Gartenhäusern auf der Fläche der Arealerweiterung aus (E. 5.6). Die zusätzlichen Kleingartenparzellen infolge der Arealerweiterung führen zu einer erheblich stärkeren Belastung der Zufahrt zur Kleingartenanlage, weshalb die von den Beschwerdeführern geforderte Überprüfung der Erschliessungssituation bezüglich dieser Zufahrt notwendig ist (E. 6.5). Aufgrund der vorliegenden Umstände bedingt die Baubewilligung eine Klarstellung zur Arealzufahrt. Es handelt sich um einen Nebenpunkt, der in ein Nachverfahren verwiesen werden kann. Der Bauentscheid ist durch eine Nebenbestimmung zu ergänzen: Danach ist die Bauherrschaft vor Baubeginn zum Nachweis zu verpflichten, dass durch die funktionellen Verkehrsanordnungen eine grundsätzlich jederzeitige Zufahrt für die Nutzer der Kleingartenanlage gewährleistet ist (E. 6.6.3). Teilweise Gutheissung. Ergänzung des Bauentscheids durch Nebenbestimmung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the procedural rule that a building authority cannot make a preliminary decision on protection in a building permit procedure.
Basis for the procedural rule that if impairment of a protected object cannot be excluded, the procedure must be stayed until a protection decision is issued or the procedures are decided in coordination.
Basis for the court's assessment of whether the municipal building authority exceeded its discretion in judging that the construction project did not impair a protected object.
Basis for the court's decision that the Baubewilligung does not prejudicially affect a later permit for garden houses on the expansion area.
Basis for the court's decision to supplement the building permit with a condition regarding the access road.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00247
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00247 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung: Erweiterung eines Familiengartenareals. Die Beschwerdeführer als Nachbarn eines Familiengartenareals wehren sich gegen dessen geplante Erweiterung durch Weiterführung der durch das Areal führenden Wege, welche neue Kleingartenbereiche erschliessen sollen sowie die Erstellung einer WC-Anlage.
Sie erheben den Vorwurf, die Baubewilligung hätte nicht ohne Einholung eines Schutzentscheids im Hinblick auf die vom Bauprojekt angeblich tangierten Landschafts- und Naturschutzobjekte erteilt werden dürfen (E. 4). Die Baubehörde ist - soweit sie nicht mit dem Gemeindevorstand identisch ist - nicht befugt, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens vorfrageweise einen materiellen Schutzentscheid zu treffen. Kann eine Beeinträchtigung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden, ist das Verfahren zu sistieren, bis der Schutzentscheid vorliegt oder die beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden.
Familiengartenareale sind nicht untypisch innerhalb von städtischen Inventarobjekten zur Erhaltung des Landschaftsschutz- und Erholungsgebiets. Der kommunalen Baubehörde steht ein gewisses Beurteilungsermessen bei der Frage zu, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag. Dieser Spielraum wurde vorliegend eingehalten. Das Gartenareal würde nur um eine verhältnismässig kleine Fläche erweitert und bliebe weiterhin von einem Wiesengürtel umrahmt. Die Arealerweiterung durfte von der kommunalen Baubehörde ohne weitere Abklärungen insbesondere als konform mit dem Schutzziel einer Extensivierung der Nutzung erachtet werden.
Die landschaftsschutzbezogenen Einwände der Beschwerdeführer gehen fehl (E. 4.2). Aufgrund des genügenden Abstands zu einem nahen Inventarobjekt (Böschung) wird auch dieses durch das Bauvorhaben nicht tangiert (E. 4.3). Die betroffene Wiese ist nicht als Naturschutzobjekt inventarisiert und der Bereich der strittigen Arealerweiterung wird auch im Regionalen Richtplan nicht von einem Vernetzungskorridor erfasst. Die Vorinstanz durfte dem angefochtenen Entscheid ohne nähere Begründung zugrunde legen, dass die betroffene Wiese kein Objekt des Naturschutzes bildet (E. 4.4).
Im vorliegenden Verfahren ist es unbeachtlich, inwiefern der Arealplan einschränkende Vorgaben zur baulichen Nutzung im Bereich der umstrittenen Arealerweiterung enthält (E. 5.4). Die streitbetroffene Baubewilligung wirkt sich nicht präjudizierend auf eine (spätere) Bewilligung von Gartenhäusern auf der Fläche der Arealerweiterung aus (E. 5.6). Die zusätzlichen Kleingartenparzellen infolge der Arealerweiterung führen zu einer erheblich stärkeren Belastung der Zufahrt zur Kleingartenanlage, weshalb die von den Beschwerdeführern geforderte Überprüfung der Erschliessungssituation bezüglich dieser Zufahrt notwendig ist (E. 6.5).
Aufgrund der vorliegenden Umstände bedingt die Baubewilligung eine Klarstellung zur Arealzufahrt. Es handelt sich um einen Nebenpunkt, der in ein Nachverfahren verwiesen werden kann. Der Bauentscheid ist durch eine Nebenbestimmung zu ergänzen: Danach ist die Bauherrschaft vor Baubeginn zum Nachweis zu verpflichten, dass durch die funktionellen Verkehrsanordnungen eine grundsätzlich jederzeitige Zufahrt für die Nutzer der Kleingartenanlage gewährleistet ist (E. 6.6.3). Teilweise Gutheissung. Ergänzung des Bauentscheids durch Nebenbestimmung.
· --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERHOLUNGSGEBIET ERHOLUNGSZONE ERSCHLIESSUNG FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG GARTENANLAGE GARTENAREAL INVENTAROBJEKT LANDSCHAFTSSCHUTZ MAGERWIESE NATURSCHUTZ SCHUTZOBJEKT · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. 3 NHV § 203 Abs. 1 PBG § 203 Abs. 2 PBG § 204 PBG § 204 Abs. 1 PBG § 233 Abs. 2 PBG § 234 PBG § 237 PBG § 325 PBG § 325 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2