Appeal Regarding 5G Facility Permit in Protected Area
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an appeal against the granting of a building permit for a mobile radio facility utilizing adaptive antennas and 5G technology within a protected area (ISOS). The court determined that calculating radiation levels under a worst-case scenario, based on maximum traffic and transmission power in accordance with the relevant ordinance, is a permissible method for ensuring compliance with installation limits, while non-legally binding guidelines serve only as interpretation aids. Furthermore, the court reasoned that since the authorization of such facilities is a federal task, national laws regarding heritage protection apply, obligating cantonal authorities to protect specified objects, and the cantonal specialist agency is responsible for determining if an expert commission is required for assessment.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Erstellung Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen und 5G-Technologie in ISOS-Gebiet. Eine Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr Nachtrag dient – als Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt - als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu setzen (E.6). Die Sendeleistung einer Mobilfunkantennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt, was ausreichend ist, um die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Das Bundesgericht geht nach wie vor vom Funktionieren der QS-Systeme aus und hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Anlagegrenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (E.7). Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt – auch innerhalb der Bauzone – eine Bundesaufgabe dar, weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind. Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so hat die kantonale Fachstelle (im Kanton Zürich das Amt für Raumentwicklung) zu beurteilen, ob ein Gutachten durch eine Kommission erforderlich ist (E.8). Abweisung.
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KI-generiertThis provision was applied to rule on the costs of the appeal procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00246
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00246 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.11.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.03.2024 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen und 5G-Technologie in ISOS-Gebiet.
Eine Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr Nachtrag dient – als Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt - als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu setzen (E.6). Die Sendeleistung einer Mobilfunkantennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden.
Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt, was ausreichend ist, um die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Das Bundesgericht geht nach wie vor vom Funktionieren der QS-Systeme aus und hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Anlagegrenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (E.7). Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt – auch innerhalb der Bauzone – eine Bundesaufgabe dar, weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind.
Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so hat die kantonale Fachstelle (im Kanton Zürich das Amt für Raumentwicklung) zu beurteilen, ob ein Gutachten durch eine Kommission erforderlich ist (E.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ADAPTIVE ANTENNE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BERECHNUNGSMETHODE BUNDESAUFGABEN FACHSTELLE GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG GRENZWERTE ISOS KORREKTURFAKTOR MOBILFUNK MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE PRÜFVERFAHREN QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM VOLLZUGSEMPFEHLUNG VORSORGEPRINZIP WORST CASE-SZENARIO 5G · Rechtsnormen:
· Art. 3 Abs. III NISV Art. 4 Abs. I NISV Art. 11 NISV Art. 13 Abs. I NISV § 238 Abs. II PBG Art. 1 Abs. I USG Art. 7 Abs. I USG Art. 12 Abs. I lit. a USG Art. 12 Abs. II USG Art. 13 Abs. I USG Art. 13 Abs. II USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3