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VB.2022.00244 • VG ZH VB.2022.00244 KI-generiert

Family Reunification Denial Overturned Due to Financial Assessment and Proportionality

Geschäftsnummer VB.2022.00244
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Cameroonian national, married to a Swiss citizen and holding a residence permit, had her application for family reunification for her daughter from a previous relationship denied based on the couple's insufficient financial means, as the husband received only a pension and supplementary benefits, leading to a projected monthly deficit even when accounting for the mother's potential earnings. The court overturned this denial, reasoning that the financial shortfall was manageable and that refusing entry to the child while allowing the mother to stay based on marriage constituted a disproportionate burden under constitutional and human rights provisions, as denying the child's entry would increase public assistance by forcing the mother to support the child from abroad, whereas granting entry would likely reduce the overall burden on public funds by reuniting the family.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | [Der Beschwerdeführerin, einer 1978 geborenen Staatsangehörigen Kameruns, wurde nach der Heirat mit einem Schweizer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; der Familiennachzug ihrer 2013 geborenen Tochter aus einer früheren Beziehung wurde dagegen unter Hinweis auf die finanziellen Mittel der Eheleute verweigert.] Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen; wenn sich das Einkommen der Beschwerdeführerin weiterhin im bisherigen Rahmen bewegen sollte, resultierte bei einer Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben der dreiköpfigen Familie gemäss Art. 10 ELG und ihrer anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 446.- pro Monat bzw. – bei Einsetzung des von der SVA Zürich bisher angenommenen hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin – ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 252.- pro Monat. Es ist damit zu rechnen, dass es den Eheleuten gelingt, diesen Fehlbetrag zu decken (E. 3.2). Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich zudem im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK als unverhältnismässig. Namentlich kann nicht einfach unter Berufung auf die finanziellen Interessen des Staats der Mutter die Einreise bewilligt werden, weil davon auszugehen ist, dass sich die Belastung der öffentlichen Hand dadurch deutlich reduziert, während dem Kind die Einreise verwehrt wird, weil sich die Belastung in diesem Fall wieder erhöhte, ohne dass das frühere Leistungsniveau erreicht wäre (zum Ganzen E. 3.3 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Familiennachzug Kindesunterhalt Aufenthaltsbewilligungen Familienleistungsausgleich Finanzhilfe Zwangsheirat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. 1 AIG

This article sets the general condition for granting the residence permit (implied by the context of rejecting the daughter's entry).

Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG

This specific sub-provision regarding financial means was the basis for the initial refusal, which the court overturned.

Art. 13 Abs. 1 BV

Cited as a fundamental right that renders the refusal of family reunification disproportionate.

Art. 8 Abs. 2 EMRK

Cited in conjunction with Art. 13 Abs. 1 BV to assess the proportionality of denying family reunification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00244

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00244 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · [Der Beschwerdeführerin, einer 1978 geborenen Staatsangehörigen Kameruns, wurde nach der Heirat mit einem Schweizer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; der Familiennachzug ihrer 2013 geborenen Tochter aus einer früheren Beziehung wurde dagegen unter Hinweis auf die finanziellen Mittel der Eheleute verweigert.] Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen; wenn sich das Einkommen der Beschwerdeführerin weiterhin im bisherigen Rahmen bewegen sollte, resultierte bei einer Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben der dreiköpfigen Familie gemäss Art. 10 ELG und ihrer anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 446.- pro Monat bzw. – bei Einsetzung des von der SVA Zürich bisher angenommenen hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin – ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 252.- pro Monat.

Es ist damit zu rechnen, dass es den Eheleuten gelingt, diesen Fehlbetrag zu decken (E. 3.2). Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich zudem im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK als unverhältnismässig. Namentlich kann nicht einfach unter Berufung auf die finanziellen Interessen des Staats der Mutter die Einreise bewilligt werden, weil davon auszugehen ist, dass sich die Belastung der öffentlichen Hand dadurch deutlich reduziert, während dem Kind die Einreise verwehrt wird, weil sich die Belastung in diesem Fall wieder erhöhte, ohne dass das frühere Leistungsniveau erreicht wäre (zum Ganzen E. 3.3 f.).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERWERBSTÄTIGKEIT FAMILIENNACHZUG FINANZIELLE MITTEL NACHZUG KIND NICHTIGKEIT PROGNOSE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 2 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2