Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00242 • VG ZH VB.2022.00242 KI-generiert

Challenge to 5G Antenna Power Correction Factor Legality

Geschäftsnummer VB.2022.00242
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned the legality of a building permit for a mobile communication antenna installation featuring nine adaptive 5G antennas, specifically challenging the application of a correction factor to the permissible transmitted power based on new federal regulations allowing a factor for antennas with eight or more controllable sub-arrays, provided an automatic power limitation ensures the 6-minute averaged transmission power does not exceed the corrected permitted power. The court reasoned that the correction factor, introduced to reflect the technology's directional beaming and divided power transmission, is statistically grounded, and the resulting permissible power peaks remain well below the immission limits where no causal link to adverse health effects is established, thus maintaining the precautionary health protection mandate, and the federal regulation introducing this factor is lawful, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage mit 9 Antennen in der Gewerbezone: Im Frequenzbereich 3'600 MHz ("5G") sollen 3 Antennen je 16 Sub-Arrays mit Sendeleistungen von je 150 WERP aufweisen und adaptiv unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors >1 betrieben werden. - Beurteilung der Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors. Seit dem 1. Januar 2022 ist es den Mobilfunkanbietenden bei adaptiven Antennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) erlaubt, einen Korrekturfaktor anzuwenden, sofern die Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sind. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte Sendeleistung die korrigierte, bewilligte Sendeleistung nicht überschreitet (Ziff. 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV). Mit dem Korrekturfaktor wurde eine an die im Vergleich zu konventionellen Antennen geänderte Technologie bzw. Funktionsweise angepasste Berechnungsweise für den massgebenden Betriebszustand adaptiver Antennen eingeführt. Denn die zielgenauere Ausrichtung der Antennen auf einzelne Ausschnitte des Versorgungsbereichs führt dazu, dass die Strahlenbelastung an einem (nahe der Antenne gelegenen) Ort im Versorgungsbereich der Antenne über die Zeit gemittelt insgesamt geringer ist als bei den herkömmlichen Antennen mit gleicher Leistung. Zudem können adaptive Antennen nicht gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen; die Sendeleistung wird für Signale, die in verschiedene Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt. Dies wird mit einem Korrekturfaktor abgebildet, welcher abhängig ist von der Anzahl der separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) und die Belastung auf 6 Minuten ausmittelt. Je höher die Anzahl der Sub-Arrays ist, desto grösser fällt die Korrektur aus. Die so korrigierte Sendeleistung entspricht der bewilligten Sendeleistung, welche im Standortdatenblatt eingetragen wird, und ist massgebend für die Berechnung der Einhaltung des Anlagegrenzwertesan den relevanten OMEN. Der Korrekturfaktor wurde aufgrund statistischer Studien und Messungen festgelegt. Aufgrund der gewählten Festlegung des Korrekturfaktors können Leistungsspitzen auftreten, welche über die bewilligte Sendeleistung hinausgehen. Mit der automatischen Leistungsbegrenzung wird (nur, aber immerhin) verhindert, dass die über einen Zeitraum von 6 Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung überschreitet. Damit liegen auch Leistungsspitzen immer noch deutlich unter dem Immissionsgrenzwert. Da unterhalb der Immissionsgrenzwerte kein kausaler Zusammenhang für unerwünschte gesundheitliche Auswirkungen nachgewiesen ist, bleibt der vorsorgliche Gesundheitsschutz auch mit der Einführung des Korrekturfaktors gewahrt. Dessen Regelung auf Stufe Bundesverordnung ist schliesslich nicht zu beanstanden. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Mobilfunkantennenbewilligung Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Bauordnung nicht ionisierende Strahlung Zulässige Gründe Neuanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VG)

This provision was used to impose court costs on the appellant as they lost the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00242

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223118&W10_KEY=13317021&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00242 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.02.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage mit 9 Antennen in der Gewerbezone: Im Frequenzbereich 3'600 MHz ("5G") sollen 3 Antennen je 16 Sub-Arrays mit Sendeleistungen von je 150 WERP aufweisen und adaptiv unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors >1 betrieben werden. - Beurteilung der Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors.

Seit dem 1. Januar 2022 ist es den Mobilfunkanbietenden bei adaptiven Antennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) erlaubt, einen Korrekturfaktor anzuwenden, sofern die Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sind. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte Sendeleistung die korrigierte, bewilligte Sendeleistung nicht überschreitet (Ziff. 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV). Mit dem Korrekturfaktor wurde eine an die im Vergleich zu konventionellen Antennen geänderte Technologie bzw. Funktionsweise angepasste Berechnungsweise für den massgebenden Betriebszustand adaptiver Antennen eingeführt.

Denn die zielgenauere Ausrichtung der Antennen auf einzelne Ausschnitte des Versorgungsbereichs führt dazu, dass die Strahlenbelastung an einem (nahe der Antenne gelegenen) Ort im Versorgungsbereich der Antenne über die Zeit gemittelt insgesamt geringer ist als bei den herkömmlichen Antennen mit gleicher Leistung. Zudem können adaptive Antennen nicht gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen; die Sendeleistung wird für Signale, die in verschiedene Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt. Dies wird mit einem Korrekturfaktor abgebildet, welcher abhängig ist von der Anzahl der separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) und die Belastung auf 6 Minuten ausmittelt.

Je höher die Anzahl der Sub-Arrays ist, desto grösser fällt die Korrektur aus. Die so korrigierte Sendeleistung entspricht der bewilligten Sendeleistung, welche im Standortdatenblatt eingetragen wird, und ist massgebend für die Berechnung der Einhaltung des Anlagegrenzwertes an den relevanten OMEN. Der Korrekturfaktor wurde aufgrund statistischer Studien und Messungen festgelegt. Aufgrund der gewählten Festlegung des Korrekturfaktors können Leistungsspitzen auftreten, welche über die bewilligte Sendeleistung hinausgehen. Mit der automatischen Leistungsbegrenzung wird (nur, aber immerhin) verhindert, dass die über einen Zeitraum von 6 Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung überschreitet.

Damit liegen auch Leistungsspitzen immer noch deutlich unter dem Immissionsgrenzwert. Da unterhalb der Immissionsgrenzwerte kein kausaler Zusammenhang für unerwünschte gesundheitliche Auswirkungen nachgewiesen ist, bleibt der vorsorgliche Gesundheitsschutz auch mit der Einführung des Korrekturfaktors gewahrt. Dessen Regelung auf Stufe Bundesverordnung ist schliesslich nicht zu beanstanden. Abweisung. · --- · Stichworte: · ADAPTIVE ANTENNE ANLAGEGRENZWERT ANTENNENDIAGRAMME BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN IMMISSIONSGRENZWERT KORREKTURFAKTOR LEGALITÄTSPRINZIP MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE OMEN QS-SYSTEM RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen:

· Art. 74 BV Art. 1 NISV Art. 2 Abs. I lit. a NISV Art. 3 Abs. III NISV Art. 4 Abs. I NISV Art. 11 NISV Art. 13 NISV Art. 1 Abs. I USG Art. 7 Abs. I USG Art. 11 Abs. I USG Art. 12 USG Art. 13 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2