Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00240 • VG ZH VB.2022.00240 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Dismissed Despite Non-Compliance Concerns

Geschäftsnummer VB.2022.00240
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal against a building permit concerning the renovation of a structure non-compliant with building law, which involved converting an existing building with a mansard hipped roof and constructing a new building, including an underground garage. The court reasoned that the extended protection of acquired rights under former law protects existing structures not only in their substance but also permits alterations and extensions unless they constitute a "new-building-like redesign," which was found not to be the case here as the project primarily involved improvements. Furthermore, while cantonal law generally prohibits overhanging terraces on top floors, the court deferred to the lower instance's finding that a specific balcony on the attic level of the existing building did not compromise the characteristic appearance of the mansard roof structure and that the overall effect of the construction project was satisfactory, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | [Umbau einer baurechtswidrigen Baute mit einem Mansardwalmdach und Errichtung eines Neubaus inklusive Tiefgarage] Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG schützt unter dem bisherigen Recht errichtete Bauten nicht nur in ihrem Bestand, sondern lässt neben Nutzungsänderungen auch Umbauten und Erweiterungen zu, solange diese nicht auf eine sogenannte "neubauähnliche Umgestaltung" hinauslaufen (E. 3.1). Letzteres ist hier nicht der Fall, handelt es sich bei dem zur Beurteilung stehenden Bauprojekt doch in erster Linie um eine Verbesserung oder Anpassung des Vorhandenen und führt der geplante Umbau auch nicht dazu, dass die Baurechtswidrigkeit massgeblich verstärkt würde (E. 3.3 f.). Das Verwaltungsgericht leitet aus § 292 PBG in konstanter Rechtsprechung ab, dass auskragende Terrassen bei Attikageschossen generell unzulässig seien. Bei Schräg- bzw. Steildachgebäuden stellte das Gericht dagegen für die Beurteilung der Zulässigkeit auskragender Terrassen zuletzt jeweils auf die Wirkung des auskragenden Bauteils im Einzelfall ab, das heisst darauf, ob es dem Dachbereich ein Übergewicht verleihe (E. 4.2). Gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der unter diesem Titel beurteilte Balkon auf Höhe des 1. Dachgeschosses des Altbaus vermöchte die charakteristische Erscheinungsweise eines Dachgeschosses unter einem Mansardwalmdach nicht zu verunklären und sei insofern als baurechtskonform einzustufen, ist dies im Licht der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (E. 4.3 f.). Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das streitgegenständliche Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreiche (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität administrative Entlassung nicht bewilligtes Gebäude Plangenehmigung bauliche Änderung Abbruchbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. 1 PBG

The extended protection of the status quo under this provision was relevant to assessing the permitted scope of modifications to existing structures.

§ 292 PBG

This provision concerning projecting terraces was applied in evaluating the legality of the balcony at the 1st attic level.

§ 238 Abs. 1 PBG

This provision was cited in the list of legal norms but was not the main ground for the final order, which rejected the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00240

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00240 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · [Umbau einer baurechtswidrigen Baute mit einem Mansardwalmdach und Errichtung eines Neubaus inklusive Tiefgarage] Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG schützt unter dem bisherigen Recht errichtete Bauten nicht nur in ihrem Bestand, sondern lässt neben Nutzungsänderungen auch Umbauten und Erweiterungen zu, solange diese nicht auf eine sogenannte "neubauähnliche Umgestaltung" hinauslaufen (E. 3.1).

Letzteres ist hier nicht der Fall, handelt es sich bei dem zur Beurteilung stehenden Bauprojekt doch in erster Linie um eine Verbesserung oder Anpassung des Vorhandenen und führt der geplante Umbau auch nicht dazu, dass die Baurechtswidrigkeit massgeblich verstärkt würde (E. 3.3 f.). Das Verwaltungsgericht leitet aus § 292 PBG in konstanter Rechtsprechung ab, dass auskragende Terrassen bei Attikageschossen generell unzulässig seien. Bei Schräg- bzw. Steildachgebäuden stellte das Gericht dagegen für die Beurteilung der Zulässigkeit auskragender Terrassen zuletzt jeweils auf die Wirkung des auskragenden Bauteils im Einzelfall ab, das heisst darauf, ob es dem Dachbereich ein Übergewicht verleihe (E. 4.2).

Gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der unter diesem Titel beurteilte Balkon auf Höhe des 1. Dachgeschosses des Altbaus vermöchte die charakteristische Erscheinungsweise eines Dachgeschosses unter einem Mansardwalmdach nicht zu verunklären und sei insofern als baurechtskonform einzustufen, ist dies im Licht der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (E. 4.3 f.). Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das streitgegenständliche Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreiche (E. 5). Abweisung.

· --- · Stichworte: · AUSKRAGENDE DACHTERRASSE BAUSUBSTANZ BESTANDESSCHUTZ DACHAUFBAUTE ENERGETISCHE SANIERUNG GESAMTWIRKUNG MANSARDWALMDACH MAUER NEUBAUÄHNLICHE UMGESTALTUNG ÜBERGESCHOSSIGKEIT VORGARTENÖFFNUNG · Rechtsnormen: · § 238 Abs. 1 PBG § 292 PBG § 357 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3