Protection Order Extension Denial Without Hearing Remanded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing the separation of a couple who previously lived together, the police issued protection measures against one party to safeguard the other, but a subsequent request for extension of these measures was denied by the measures court without hearing either party. The court ruled that when assessing the continuation of danger for extending protection orders, the credibility of statements is crucial and best assessed through personal hearings, especially when the parties' accounts directly contradict each other, noting that failing to hear both parties is improper if it leads to incomplete fact-finding or premature evaluation of evidence, particularly where past allegations of violence and other indicators of heightened risk exist, necessitating a remand for the lower court to conduct the required personal hearings.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [A und C führten bis Mitte Februar 2022 eine partnerschaftliche Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt, den A anlässlich der Trennung verliess. Am 8. April 2022 verfügte die Polizei gegen C zum Schutz von A ein Kontakt- sowie ein Rayonverbot. A ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am 26. April 2022 erfolglos um Verlängerung der Schutzmassnahmen.] Bei der Prüfung von Gesuchen um Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen hat das Zwangsmassnahmengericht zu beurteilen, ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Parteien. Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weit besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Im Regelfall ist deshalb nach Möglichkeit nicht nur der Gegner des Verlängerungsgesuchs, sondern auch die Gesuchstellerin vom Zwangsmassnahmengericht anzuhören. Eine unterbliebene Anhörung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (E. 4.1). Die Aussagen von A und C stehen sich diametral entgegen, was regelmässig eine Anhörung beider Parteien notwendig macht. Hinzu kommt, dass die inzwischen aufgelöste Beziehung nach nicht von vornherein unglaubhaft erscheinender Darstellung von A geprägt war von wiederholten Gewaltvorfällen und Drohungen, B gemäss den polizeilichen Akten bereits früher wegen häuslicher Gewalt bzw. einer Todesdrohung in Erscheinung getreten ist und weitere Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung bestehen. Das Zwangsmassnahmengericht hätte die Parteien deshalb persönlich anhören müssen (E. 4.3). Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited under 'Rechtsnormen' and relates to the core subject matter (Gewaltschutzmassnahmen), although the decision primarily orders a remand based on procedural grounds.
This provision, relating to the right to be heard, is cited in connection with the procedural error (failure to hear the parties) that led to the case being sent back for further investigation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00238
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00238 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [A und C führten bis Mitte Februar 2022 eine partnerschaftliche Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt, den A anlässlich der Trennung verliess. Am 8. April 2022 verfügte die Polizei gegen C zum Schutz von A ein Kontakt- sowie ein Rayonverbot.
A ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am 26. April 2022 erfolglos um Verlängerung der Schutzmassnahmen.] Bei der Prüfung von Gesuchen um Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen hat das Zwangsmassnahmengericht zu beurteilen, ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Parteien. Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weit besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Im Regelfall ist deshalb nach Möglichkeit nicht nur der Gegner des Verlängerungsgesuchs, sondern auch die Gesuchstellerin vom Zwangsmassnahmengericht anzuhören.
Eine unterbliebene Anhörung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (E. 4.1). Die Aussagen von A und C stehen sich diametral entgegen, was regelmässig eine Anhörung beider Parteien notwendig macht. Hinzu kommt, dass die inzwischen aufgelöste Beziehung nach nicht von vornherein unglaubhaft erscheinender Darstellung von A geprägt war von wiederholten Gewaltvorfällen und Drohungen, B gemäss den polizeilichen Akten bereits früher wegen häuslicher Gewalt bzw. einer Todesdrohung in Erscheinung getreten ist und weitere Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung bestehen.
Das Zwangsmassnahmengericht hätte die Parteien deshalb persönlich anhören müssen (E. 4.3). Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN SACHVERHALTSERMITTLUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. III GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3