Challenge to Dismissal of Penal Order Objection After Authorized Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a challenge to a decision that dismissed proceedings initiated by a formal objection to a penal order under the Protection Against Violence Act, after the objecting party's legal representative explicitly and unconditionally withdrew the objection filed on the individual's behalf. The court reasoned that although the individual claimed they had not instructed the withdrawal, they failed to provide any evidence of a defect in will or error on the part of their unequivocally authorized legal representative, and there were no discernible circumstances warranting reliance on the protection of legitimate expectations, thus upholding the lower court's decision to close the case based on the withdrawal.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220049 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog die von diesem persönlich gegen das haftrichterliche Urteil erhobene Einsprache ausdrücklich und vorbehaltlos zurück. Der Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, er habe seinem Rechtsvertreter nicht den Auftrag erteilt, die Einsprache zurückziehen. Dass ein Willensmangel bzw. ein Irrtum seitens des von ihm unbestrittenermassen und offensichtlich auch für das Gewaltschutzverfahren bevollmächtigten Rechtsvertreters vorgelegen wäre, belegt der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise, und auch den vorinstanzlichen Akten lässt sich nichts entnehmen, was auf einen solchen schliessen könnte. Auf den Vertrauensschutz beruft sich der Beschwerdeführer sodann nicht, und entsprechende Umstände sind auch nicht erkennbar (E. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abschrieb (E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision relates to the subject matter of the decision concerning measures under the Protection against Violence Act, which was the basis for the lower court's action.
This provision relates to the subject matter of the decision concerning measures under the Protection against Violence Act, which was the basis for the lower court's action.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00223
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00223 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.04.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220049 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog die von diesem persönlich gegen das haftrichterliche Urteil erhobene Einsprache ausdrücklich und vorbehaltlos zurück. Der Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, er habe seinem Rechtsvertreter nicht den Auftrag erteilt, die Einsprache zurückziehen.
Dass ein Willensmangel bzw. ein Irrtum seitens des von ihm unbestrittenermassen und offensichtlich auch für das Gewaltschutzverfahren bevollmächtigten Rechtsvertreters vorgelegen wäre, belegt der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise, und auch den vorinstanzlichen Akten lässt sich nichts entnehmen, was auf einen solchen schliessen könnte. Auf den Vertrauensschutz beruft sich der Beschwerdeführer sodann nicht, und entsprechende Umstände sind auch nicht erkennbar (E. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abschrieb (E. 3.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · EINSPRACHE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSMITTELRÜCKZUG RÜCKZUG VERTRAUENSSCHUTZ WILLENSMÄNGEL · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4