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VB.2022.00221 • VG ZH VB.2022.00221 KI-generiert

Illegal Residence Sentence Enforcement Challenged on EU Return Directive Grounds

Geschäftsnummer VB.2022.00221
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court considered an appeal against a summons to begin a substitute detention sentence of 79 days, imposed after a conviction for illegal residence, following an unconditional fine. The court reasoned that, pursuant to federal precedent applying the EU Return Directive through the Schengen Agreement, administrative removal procedures take precedence over criminal sanctions for illegal stay, and any criminal sanction must not jeopardize effective return. Because the relevant authority failed to examine the compatibility of the sentence enforcement order with the EU Return Directive during the enforcement stage based on migration office files, the court partially granted the appeal, referring the matter back for a new decision while also granting free legal aid for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. [Vorladung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe von 79 Tagen nach Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.] Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_388/2022 vom 27. April 2023 ist die Schweiz über das Schengen-Übereinkommen verpflichtet, die EU-Rückführungsrichtlinie anzuwenden. Diese bezweckt eine minimale Harmonisierung der Verfahren zur Wegweisung und Rückführung von sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und räumt dem verwaltungsrechtlichen Rückführungsverfahren den Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen ein. Sie steht der Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts nicht entgegen, jedoch darf die Sanktion die effektive Rückführung nicht gefährden. Die Prüfung der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der EU-Rückführungsrichtlinie hat im Vollzugsstadium anhand der Akten des Migrationsamts stattzufinden (E. 4.1). Eine solche Prüfung erfolgte seitens der Justizdirektion nicht (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion.

Schlagwörter

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Abschiebung Haftstrafe Vollstreckungsverfahren Verwaltungssanktion illegale Zuwanderung Richtlinie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 lit. a VRKE

The court partially granted the appeal and remanded the matter for a new decision based on the grounds described in the considerations.

Art. 64 BGG

The court granted the request for free legal aid for the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00221

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00221 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug · Vorladung in den Strafvollzug. [Vorladung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe von 79 Tagen nach Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.] Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_388/2022 vom 27.

April 2023 ist die Schweiz über das Schengen-Übereinkommen verpflichtet, die EU-Rückführungsrichtlinie anzuwenden. Diese bezweckt eine minimale Harmonisierung der Verfahren zur Wegweisung und Rückführung von sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und räumt dem verwaltungsrechtlichen Rückführungsverfahren den Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen ein. Sie steht der Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts nicht entgegen, jedoch darf die Sanktion die effektive Rückführung nicht gefährden. Die Prüfung der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der EU-Rückführungsrichtlinie hat im Vollzugsstadium anhand der Akten des Migrationsamts stattzufinden (E. 4.1).

Eine solche Prüfung erfolgte seitens der Justizdirektion nicht (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ERSATZFREIHEITSSTRAFE GELDSTRAFE RECHTSWIDRIGER AUFENTHALT RÜCKFÜHRUNG RÜCKFÜHRUNGSRICHTLINIE RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHENGENABKOMMEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VOLLZUGSBEFEHL VORLADUNG · Rechtsnormen:

· Art. 115 Abs. I lit. b AIG § 439 Abs. II StPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3