Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00218 • VG ZH VB.2022.00218 KI-generiert

Building Permit Appeal: Addition Length Calculation and Traffic Building Line Relocation

Geschäftsnummer VB.2022.00218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning a building permit, specifically regarding the assessment of an addition's length contribution towards total building length limitations and the application of a traffic building line. The court reasoned that for an addition to be excluded from the total length calculation, it must exhibit a degree of architectural and constructive independence from the main building, often evidenced by a lesser height, and it is not required that the addition could be entirely removed without altering the main structure; consequently, one garage was deemed an uncounted addition. Furthermore, the court recognized the aesthetic function of traffic building lines in maintaining streetscapes and orderly frontages, ultimately concluding that relocating the building line, which served only local planning purposes, was not outweighed by significant public interests in this specific case, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Anrechenbarkeit einer Anbaute an die Gesamtlänge; Verkehrsbaulinie. Es ist hinsichtlich Anbauten auf die zu den Besonderen Gebäuden entwickelte Rechtsprechung abzustellen: Anbauten müssen in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem räumlichen Verhältnis vom Hauptgebäude abgrenzbar sein, weshalb eine gewisse architektonische und (kumulativ) eine gewisse konstruktive Selbständigkeit verlangt wird. In der Regel ergibt sich diese – wie vorliegend – bereits aufgrund der gegenüber Hauptgebäuden geringeren Gebäudehöhe. Da lediglich eine gewisse architektonische und bauliche Selbständigkeit verlangt wird, ist nicht erforderlich, dass die Anbauten ohne jegliche Anpassungen der baulichen Substanz des Hauptgebäudes weggelassen beziehungsweise versetzt werden könnten (E. 3.4.1). Bei der Garage 1 handelt es sich um eine an die Gesamtlänge nicht anrechenbare Anbaute (E. 3.1.5 f.). Zu berücksichtigen ist, dass Verkehrsbaulinien auch eine städtebaulich-ästhetische Funktion haben, wozu namentlich die Schaffung bzw. Erhaltung von Vorgärten und damit die Gestaltung einheitlicher Häuserfluchten in städtischen Quartieren gehört (E. 5.1). Der Überstellung der – nur ortsplanerischen Zwecken dienenden – Baulinie durch die Stützmauer stehen im vorliegenden Fall keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegen (E. 5.5.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Baulänge Baubewilligung Baulinie öffentliches Gebäude administrative Entlassung Umzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This provision is cited in the dispositive regarding the application of traffic building lines, although the primary outcome is dismissal.

§ 96 Abs. 1 PBG

This provision is cited in the dispositive concerning the basis for the decision on the building permit application.

§ 100 Abs. 3 PBG

This provision is cited in the dispositive concerning the application of traffic building lines.

§ 2a Abs. 2 ABV

This provision is cited in the dispositive regarding the assessment of annexes concerning the total building length.

§ 28 Abs. 3 ABV

This provision is cited in the dispositive regarding the assessment of annexes concerning the total building length.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00218

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00218 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Anrechenbarkeit einer Anbaute an die Gesamtlänge; Verkehrsbaulinie. Es ist hinsichtlich Anbauten auf die zu den Besonderen Gebäuden entwickelte Rechtsprechung abzustellen: Anbauten müssen in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem räumlichen Verhältnis vom Hauptgebäude abgrenzbar sein, weshalb eine gewisse architektonische und (kumulativ) eine gewisse konstruktive Selbständigkeit verlangt wird.

In der Regel ergibt sich diese – wie vorliegend – bereits aufgrund der gegenüber Hauptgebäuden geringeren Gebäudehöhe. Da lediglich eine gewisse architektonische und bauliche Selbständigkeit verlangt wird, ist nicht erforderlich, dass die Anbauten ohne jegliche Anpassungen der baulichen Substanz des Hauptgebäudes weggelassen beziehungsweise versetzt werden könnten (E. 3.4.1). Bei der Garage 1 handelt es sich um eine an die Gesamtlänge nicht anrechenbare Anbaute (E. 3.1.5 f.). Zu berücksichtigen ist, dass Verkehrsbaulinien auch eine städtebaulich-ästhetische Funktion haben, wozu namentlich die Schaffung bzw. Erhaltung von Vorgärten und damit die Gestaltung einheitlicher Häuserfluchten in städtischen Quartieren gehört (E. 5.1).

Der Überstellung der – nur ortsplanerischen Zwecken dienenden – Baulinie durch die Stützmauer stehen im vorliegenden Fall keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegen (E. 5.5.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANBAUTE BAULINIEN GEBÄUDELÄNGE ORTSPLANUNG VERKEHRSBAULINIEN · Rechtsnormen: · § 2a Abs. 2 ABV § 28 Abs. 3 ABV Art. 29 Abs. 2 BV § 96 Abs. 1 PBG § 100 Abs. 3 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3