Exclusion from Studies Following Second Failed Module Examination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged their exclusion from studies following the second failure of an online mandatory module examination, which was deemed an admissible subject of appeal alongside the resulting exmatriculation decision. The court dismissed the appeal because the appellant's objections regarding the examination and its execution were unmeritorious and, crucially, were raised too late, as such concerns should have been voiced immediately.
Legislator-Regeste
AmtlichBewertung der Leistungsnachweise im Modul 2 "Entwicklung und Sozialisation" | [Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den von der Hochschule verfügten Ausschluss aus dem Studium infolge zweimaligen Nichtbestehens einer online durchgeführten Prüfung in einem Pflichtmodul.] Sowohl ein Leistungsausweis, mit dem das Prüfungsresultat mitgeteilt wird, als auch ein Exmatrikulationsentscheid können grundsätzlich zulässige Anfechtungsobjekte bilden (E. 1.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend die streitgegenständliche Prüfung und deren Durchführung sind unbegründet, unter anderem da sie unverzüglich hätten vorgebracht werden müssen und nun verspätet sind (E.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article regarding court costs was applied in the final order by ordering the appellant to pay court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00217
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00217 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.07.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bewertung der Leistungsnachweise im Modul 2 "Entwicklung und Sozialisation" · [Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den von der Hochschule verfügten Ausschluss aus dem Studium infolge zweimaligen Nichtbestehens einer online durchgeführten Prüfung in einem Pflichtmodul.] Sowohl ein Leistungsausweis, mit dem das Prüfungsresultat mitgeteilt wird, als auch ein Exmatrikulationsentscheid können grundsätzlich zulässige Anfechtungsobjekte bilden (E. 1.2).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend die streitgegenständliche Prüfung und deren Durchführung sind unbegründet, unter anderem da sie unverzüglich hätten vorgebracht werden müssen und nun verspätet sind (E.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · EXMATRIKULATION PRÜFUNG · Rechtsnormen: · § 36 Abs. 3 FaHG § 36 Abs. 4 FaHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4