Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00214 • VG ZH VB.2022.00214 KI-generiert

Building Permit Application: Road vs. Path Distinction and Attic Story Extension

Geschäftsnummer VB.2022.00214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a building permit application for a multi-family house, specifically addressing the distance requirements from roads and paths and the permissibility of extending an attic storey. The court clarified that a "street" is a traffic facility primarily for vehicular traffic, while a "path" is for pedestrian and bicycle traffic with minimal motor vehicle use. Previously, the distinction between roads and paths was based on the number of housing units served, but a new regulation significantly increased the number of units considered served by a "path." The court ruled that this new regulation is not suitable for determining building distances due to the road/path distance's broader functions beyond traffic safety, such as hygiene and aesthetics. In this case, the access road was deemed a street, and a projected balcony encroached on the required street distance, necessitating an imposed condition. The court also found the planned attic storey to be permissible as it did not exceed the hypothetical roofline.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | [Neubau Mehrfamilienhaus. Weg- bzw. Strassenabstand bzw. "Weg" und "Strasse" nach § 265 Abs. 1 PBG. Frage der Zulässigkeit der Ausdehnung eines Attikageschosses nach § 292 lit. b PBG.] Gemäss einem Leitentscheid des Verwaltungsgerichts stellt eine "Strasse" im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG eine vornehmlich dem Fahrzeugverkehr dienende und entsprechend ausgestaltete Verkehrsanlage dar, ein "Weg" im Sinn dieser Bestimmung eine Anlage, die jedenfalls primär dem Fussgänger- und Fahrradverkehr dient und nur wenig Motorfahrzeugverkehr aufzunehmen hat. Im Zusammenhang mit dem Weg- bzw. Strassenabstand nach § 265 Abs. 1 PBG wurde bislang bzw. bis zum Inkrafttreten der Verkehrserschliessungsverordnung am 1. Juni 2020 auf die Unterscheidung Zufahrtsweg/Zufahrtsstrasse gemäss dem Anhang zu den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 abgestellt. Als Zufahrtsweg galt demnach bislang eine Anlage, mit welcher bis zu 10 (unter gewissen Voraussetzungen bis maximal 30) Wohneinheiten erschlossen wurden. Dieser Rückgriff auf den Anhang der Zugangsnormalien war naheliegend und sachgerecht, da ein Zufahrtsweg im Sinn der Zugangsnormalien ohne Weiteres dem "Weg" gemäss § 265 Abs. 1 PBG im Sinn der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Auslegung entsprach (E. 3.2.2, auch zum Folgenden). Nach Anhang 1 der Verkehrserschliessungsverordnung gelten nunmehr jedoch Zufahrten mit bis zu 50 (bzw. in gewissen Fällen gar bis zu 100) Wohneinheiten als Zufahrtsweg. Angesichts dieser deutlichen Erhöhung eignet sich die Verkehrserschliessungsverordnung - anders als die früheren Zugangsnormalien - nicht als Richtlinie zur Abgrenzung von Strasse und Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG, dies namentlich mit Blick darauf, dass dem Strassen- bzw. Wegabstand neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit insbesondere auch wohnhygienische, ortsbauliche und ästhetische Funktionen zukommen. Die Verkehrserschliessungsverordnung ihrerseits hat nicht die Regelung der Abstände von Gebäuden zu Strassen und Wegen zum Gegenstand.Dem Regierungsrat kommt in diesem Zusammenhang keine Regelungskompetenz zu. Ein Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG entspricht damit nicht schlicht dem Zufahrtsweg gemäss Verkehrserschliessungsverordnung. Vorliegend stellt die infrage stehende Zufahrt eine Strasse im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG dar. Mit dem nordostseitig projektierten Balkon im Erdgeschoss wird der entsprechend einzuhaltende Strassenabstand unterschritten. Die vorinstanzlich statuierte Auflage ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das geplante Attikageschoss weder im westlichen noch im östlichen Gebäudeteil die Profillinie des hypothetischen Schrägdachprofils durchstossen wird. Es handelt sich dabei um ein zulässigen Dachgeschoss im Sinn von § 275 Abs. 2 PBG (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligungsauflagen Zufahrtsstrasse Baulänge Baugelände Sicherheit von Gebäuden Mehrfamilienhaus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 265 Abs. I PBG

This provision is cited in the dispositive regarding the required distance from a street, and the court determined that the projected balcony violated this distance.

§ 292 lit. b PBG

This provision relates to the permissibility of attic storeys, and the court found the planned attic to be permissible under this rule.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00214

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222956&W10_KEY=13317466&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00214 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · [Neubau Mehrfamilienhaus. Weg- bzw. Strassenabstand bzw. "Weg" und "Strasse" nach § 265 Abs. 1 PBG. Frage der Zulässigkeit der Ausdehnung eines Attikageschosses nach § 292 lit. b PBG.] Gemäss einem Leitentscheid des Verwaltungsgerichts stellt eine "Strasse" im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG eine vornehmlich dem Fahrzeugverkehr dienende und entsprechend ausgestaltete Verkehrsanlage dar, ein "Weg" im Sinn dieser Bestimmung eine Anlage, die jedenfalls primär dem Fussgänger- und Fahrradverkehr dient und nur wenig Motorfahrzeugverkehr aufzunehmen hat.

Im Zusammenhang mit dem Weg- bzw. Strassenabstand nach § 265 Abs. 1 PBG wurde bislang bzw. bis zum Inkrafttreten der Verkehrserschliessungsverordnung am 1. Juni 2020 auf die Unterscheidung Zufahrtsweg/Zufahrtsstrasse gemäss dem Anhang zu den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 abgestellt. Als Zufahrtsweg galt demnach bislang eine Anlage, mit welcher bis zu 10 (unter gewissen Voraussetzungen bis maximal 30) Wohneinheiten erschlossen wurden. Dieser Rückgriff auf den Anhang der Zugangsnormalien war naheliegend und sachgerecht, da ein Zufahrtsweg im Sinn der Zugangsnormalien ohne Weiteres dem "Weg" gemäss § 265 Abs. 1 PBG im Sinn der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Auslegung entsprach (E. 3.2.2, auch zum Folgenden).

Nach Anhang 1 der Verkehrserschliessungsverordnung gelten nunmehr jedoch Zufahrten mit bis zu 50 (bzw. in gewissen Fällen gar bis zu 100) Wohneinheiten als Zufahrtsweg. Angesichts dieser deutlichen Erhöhung eignet sich die Verkehrserschliessungsverordnung - anders als die früheren Zugangsnormalien - nicht als Richtlinie zur Abgrenzung von Strasse und Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG, dies namentlich mit Blick darauf, dass dem Strassen- bzw. Wegabstand neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit insbesondere auch wohnhygienische, ortsbauliche und ästhetische Funktionen zukommen.

Die Verkehrserschliessungsverordnung ihrerseits hat nicht die Regelung der Abstände von Gebäuden zu Strassen und Wegen zum Gegenstand. Dem Regierungsrat kommt in diesem Zusammenhang keine Regelungskompetenz zu. Ein Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG entspricht damit nicht schlicht dem Zufahrtsweg gemäss Verkehrserschliessungsverordnung. Vorliegend stellt die infrage stehende Zufahrt eine Strasse im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG dar. Mit dem nordostseitig projektierten Balkon im Erdgeschoss wird der entsprechend einzuhaltende Strassenabstand unterschritten.

Die vorinstanzlich statuierte Auflage ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das geplante Attikageschoss weder im westlichen noch im östlichen Gebäudeteil die Profillinie des hypothetischen Schrägdachprofils durchstossen wird. Es handelt sich dabei um ein zulässigen Dachgeschoss im Sinn von § 275 Abs. 2 PBG (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FASSADENFLUCHTEN GESTAFFELTE FASSADE STAFFELUNG STRASSE STRASSENABSTAND VERKEHRSERSCHLIESSUNGSVERORDNUNG WEG WEGABSTAND ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen:

· § 265 Abs. I PBG § 292 lit. b PBG VErV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2