Serbian National Denied Swiss Residency Over Lack of Familial Cohabitation and Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Serbian national born in 1960 sought permission to enter Switzerland to reside there without employment, where her children, both Swiss citizens, lived. The court denied her request, ruling that she did not have a right to residency under Article 8(1) of the European Convention on Human Rights because there was no familial cohabitation with her children and no particular dependency on them, as her primary need was for medical professional care. Furthermore, she could not derive a right to residency from Article 28 of the Federal Act on Foreign Nationals.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter | [Die 1960 geborene serbische Staatsangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Kinder, beide Schweizerbürger, leben.] Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass zwischen ihr und ihren Kindern kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3). Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern besteht. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie von der Betreuung durch medizinisches Fachpersonal und nicht spezifisch durch ihre Kinder abhängig (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin kann sodann auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 28 AIG ableiten (E. 4). Abweisung UP. Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe applicant's right to residence based on this provision fails due to the lack of family-like cohabitation with her children.
The applicant cannot derive a right to residence from this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00210
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00210 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.02.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter · [Die 1960 geborene serbische Staatsangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Kinder, beide Schweizerbürger, leben.] Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass zwischen ihr und ihren Kindern kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3).
Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern besteht. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie von der Betreuung durch medizinisches Fachpersonal und nicht spezifisch durch ihre Kinder abhängig (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin kann sodann auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 28 AIG ableiten (E. 4). Abweisung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · ELTERN NACHZUG ZUM KIND PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNERBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3