Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00210 • VG ZH VB.2022.00210 KI-generiert

Serbian National Denied Swiss Residency Over Lack of Familial Cohabitation and Dependency

Geschäftsnummer VB.2022.00210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Serbian national born in 1960 sought permission to enter Switzerland to reside there without employment, where her children, both Swiss citizens, lived. The court denied her request, ruling that she did not have a right to residency under Article 8(1) of the European Convention on Human Rights because there was no familial cohabitation with her children and no particular dependency on them, as her primary need was for medical professional care. Furthermore, she could not derive a right to residency from Article 28 of the Federal Act on Foreign Nationals.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter | [Die 1960 geborene serbische Staatsangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Kinder, beide Schweizerbürger, leben.] Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass zwischen ihr und ihren Kindern kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3). Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern besteht. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie von der Betreuung durch medizinisches Fachpersonal und nicht spezifisch durch ihre Kinder abhängig (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin kann sodann auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 28 AIG ableiten (E. 4). Abweisung UP. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsrecht albanisches Asylgesuch Asylgesuch einer syrischen Familie Rechte des Kindes Zuwandererkind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 Abs. 1 EMRK
The applicant's right to residence based on this provision fails due to the lack of family-like cohabitation with her children.
Art. 28 AIG
The applicant cannot derive a right to residence from this provision.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 Abs. 1 EMRK

The applicant's right to residence based on this provision fails due to the lack of family-like cohabitation with her children.

Art. 28 AIG

The applicant cannot derive a right to residence from this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00210

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222733&W10_KEY=13317025&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00210 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.02.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter · [Die 1960 geborene serbische Staatsangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Kinder, beide Schweizerbürger, leben.] Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass zwischen ihr und ihren Kindern kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3).

Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern besteht. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie von der Betreuung durch medizinisches Fachpersonal und nicht spezifisch durch ihre Kinder abhängig (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin kann sodann auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 28 AIG ableiten (E. 4). Abweisung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · ELTERN NACHZUG ZUM KIND PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNERBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3