Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00208 • VG ZH VB.2022.00208 KI-generiert

Dispute Over Private Taxation Course Accreditation and Administrative Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2022.00208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal regarding a dispute over a "CAS General Taxation" course offered by a non-state organization, which held only a federal accreditation and was not recognized by the cantonal council. The court reasoned that because the organization was privately structured and the course was of a type suggesting a private law matter, the dispute did not concern a public law matter as required by the relevant procedural law, meaning the administrative court lacked jurisdiction, and therefore, it could not rule on the case despite the appellant's reliance on the constitutional right to judicial review.

Legislator-Regeste

Amtlich

CAS General Taxation | Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nichtstaatliche Organisation. Sie, wie auch der betroffene CAS, wurden vom Regierungsrat auch nicht anerkannt, vielmehr weist die Beschwerdegegnerin "einzig" eine (institutionelle) Akkreditierung des Bundes auf. Sofern hier überhaupt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von § 1 VRG im Streit stehen sollte und nicht – was die privatrechtliche Organisation der Beschwerdegegnerin und die Art des betroffenen Lehrgangs nahelegen – eine solche zivilrechtlicher Natur, läge die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitigkeit demnach jedenfalls nicht bei den Zürcher Verwaltungsrechtspflegeorganen. Daran vermag auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nichts zu ändern (zum Ganzen E. 1.2). Nichteintreten/Verzicht auf Weiterleitung.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitgegenstand Prozessrecht sachliche Unzuständigkeit Verfahrensrechte Verwaltungsorganisation Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00208

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222554&W10_KEY=13317027&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00208 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.07.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · CAS General Taxation · Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nichtstaatliche Organisation. Sie, wie auch der betroffene CAS, wurden vom Regierungsrat auch nicht anerkannt, vielmehr weist die Beschwerdegegnerin "einzig" eine (institutionelle) Akkreditierung des Bundes auf.

Sofern hier überhaupt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von § 1 VRG im Streit stehen sollte und nicht – was die privatrechtliche Organisation der Beschwerdegegnerin und die Art des betroffenen Lehrgangs nahelegen – eine solche zivilrechtlicher Natur, läge die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitigkeit demnach jedenfalls nicht bei den Zürcher Verwaltungsrechtspflegeorganen. Daran vermag auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nichts zu ändern (zum Ganzen E. 1.2). Nichteintreten/Verzicht auf Weiterleitung.

· --- · Stichworte: · ANGELEGENHEIT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS FACHHOCHSCHULE NICHTEINTRETEN NICHTSTAATLICHE SCHULE PRIVATSCHULE PRÜFUNGSBEWERTUNG UNZUSTÄNDIGKEIT WEITERLEITUNG ZIVILSACHE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 29a BV § 36 Abs. 2 FaHG § 36 Abs. 4 FaHG Art. 77 Abs. 1 KV § 1 VRG § 5 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4