Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00204 • VG ZH VB.2022.00204 KI-generiert

Residence Permit Denial and Legal Aid Grant for Applicant with Criminal Record and Pending Asylum Claim

Geschäftsnummer VB.2022.00204
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner sought a residence permit to remain with his spouse and minor daughter, but separated from his spouse during the proceedings, while also having a pending asylum application and a prior criminal record. The court ruled that the pending asylum procedure did not preclude the examination of the residence permit, but the petitioner did not qualify for the permit based on his relationship with his daughter, as he was not the primary caregiver and did not demonstrate sufficiently blameless conduct due to his criminal history; furthermore, claims of persecution in his home country must be addressed in the asylum process. However, the court partially granted the appeal because the lower authority should have granted legal aid, as the appeal and subsequent complaint were not clearly without prospect of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter. Während des Verfahrens trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau.] Das hängige Asylverfahren des Beschwerdeführers steht vorliegend der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen (E. 2). Der Beschwerdeführer ist nicht die Hauptbetreuungsperson seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Tochter. Ein weitestgehend tadelloses Verhalten liegt angesichts seiner Vorstrafen nicht vor. Gestützt auf die Beziehung zu seiner Tochter ist ihm daher keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 5). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Verfolgung in der Türkei ist im Asylverfahren zu beurteilen (E. 6). Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer die unentgetliche Rechtspflege gewähren müssen, da sich sowohl Rekurs als auch Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos erweisen (E. 9). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Asylverfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Verfolgung Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 AIG

This article is cited as a ground concerning the issuance of a residence permit, which is the core subject of the decision.

Art. 14 Abs. 1 AsylG

This article is cited in relation to the issue that the pending asylum procedure does not prevent the examination of the residence permit.

Art. 13 BV

This article is listed among the legal norms applied in the decision regarding the core matter.

Art. 8 EMRK

This article is listed among the legal norms applied in the decision regarding the core matter.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00204

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222911&W10_KEY=13317024&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00204 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.12.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter. Während des Verfahrens trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau.] Das hängige Asylverfahren des Beschwerdeführers steht vorliegend der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen (E. 2).

Der Beschwerdeführer ist nicht die Hauptbetreuungsperson seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Tochter. Ein weitestgehend tadelloses Verhalten liegt angesichts seiner Vorstrafen nicht vor. Gestützt auf die Beziehung zu seiner Tochter ist ihm daher keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 5). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Verfolgung in der Türkei ist im Asylverfahren zu beurteilen (E. 6). Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer die unentgetliche Rechtspflege gewähren müssen, da sich sowohl Rekurs als auch Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos erweisen (E. 9).

Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ASYLVERFAHREN AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL TADELLOSES VERHALTEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 50 AIG Art. 14 Abs. 1 AsylG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3