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VB.2022.00202 • VG ZH VB.2022.00202 KI-generiert

Appeal Dismissed for Short-Term Educational Residence Permit Due to Unchanged Return Prospects

Geschäftsnummer VB.2022.00202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against the refusal to grant a short-term residence permit for educational purposes, upholding the initial decision because the applicant's personal circumstances, particularly concerning secured return, had not substantially changed since a previous rejection. The court reasoned that the applicant's educational and professional prospects did not sufficiently guarantee departure, leading to the conclusion that the stated educational plans were likely pretextual, and therefore, the necessary personal prerequisites for the permit remained unfulfilled, justifying the administrative authority's non-entry into the merits of the renewed application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzaufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Kognition und Beschwerdegründe (E. 1). Eintretensvoraussetzungen bei erneutem Gesuch nach der rechtskräftigen Abweisung eines früheren Bewilligungsgesuchs (E. 2). Voraussetzungen für eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung: Bei der Beurteilung der Frage einer gesicherten Wiederausreise sind die konkreten persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch der bisherige Werdegang und die Berufsaussichten des Betroffenen zu würdigen und dabei auch altersbezogene Aspekte mitzuberücksichtigen, ohne dass dies bereits zu einer ungerechtfertigten Altersdiskriminierung führt (E. 3.1). Die Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheint nicht gesichert und die Gesamtumstände deuten darauf hin, dass seine Aus- und Weiterbildungspläne in der Schweiz lediglich vorgeschoben sind. Das Migrationsamt hätte auf sein erneutes Gesuch um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage überhaupt nicht eintreten müssen und die persönlichen Voraussetzungen sind nach wie vor nicht erfüllt (E. 3.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Gesuch an eine Behörde unveränderte Verhältnisse kurzfristige Festhaltung Begründung in der Sache Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. II AIG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section which typically outlines the substantive basis for the decision, although the dispositive orders themselves are not explicitly provided in this excerpt, this article governs residence permits and is the likely core legal ground.

Art. 27 Abs. I AIG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section which typically outlines the substantive basis for the decision, concerning residence permits for study/training.

Art. 8 Abs. II BV

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, likely concerning fundamental rights relevant to the decision.

Art. 23 Abs. II VZAE

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, governing conditions for short-term residence permits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00202

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00202 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.08.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung · Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Kognition und Beschwerdegründe (E. 1). Eintretensvoraussetzungen bei erneutem Gesuch nach der rechtskräftigen Abweisung eines früheren Bewilligungsgesuchs (E. 2).

Voraussetzungen für eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung: Bei der Beurteilung der Frage einer gesicherten Wiederausreise sind die konkreten persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch der bisherige Werdegang und die Berufsaussichten des Betroffenen zu würdigen und dabei auch altersbezogene Aspekte mitzuberücksichtigen, ohne dass dies bereits zu einer ungerechtfertigten Altersdiskriminierung führt (E. 3.1). Die Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheint nicht gesichert und die Gesamtumstände deuten darauf hin, dass seine Aus- und Weiterbildungspläne in der Schweiz lediglich vorgeschoben sind.

Das Migrationsamt hätte auf sein erneutes Gesuch um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage überhaupt nicht eintreten müssen und die persönlichen Voraussetzungen sind nach wie vor nicht erfüllt (E. 3.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · RUSSLAND SPRACHAUFENTHALT WEITERBILDUNG WIEDERAUSREISE WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II AIG Art. 27 Abs. I AIG Art. 8 Abs. II BV Art. 23 Abs. II VZAE · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3