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VB.2022.00201 • VG ZH VB.2022.00201 KI-generiert

Gastronomy Business Appeal Regarding COVID-19 Hardship Fund Fixed Cost Calculation

Geschäftsnummer VB.2022.00201
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A gastronomy business that received support under the cantonal COVID-19 hardship fund program appealed the calculation of its aid, arguing that depreciation should have been included as a "fixed cost." The administrative court upheld the rejection of depreciation, reasoning that because the support constituted discretionary subsidies, the administering authority's discretionary margin regarding the interpretation of "fixed costs" and "actual costs" must be respected, especially since depreciation methods vary widely, complicating fair comparison between the few large recipients during the urgent distribution process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Covid-19-Härtefallprogramm: 4. Zuteilungsrunde | [Gestützt auf das Covid-19-Zusatzbeitragsgesetz unterstützte der Kanton Zürich vier grosse Unternehmen der Gastronomiebranche. Die Beschwerdeführerin ist eines dieser Unternehmen. Sie bringt vor, im Rahmen der Berechnung des ihr auszuzahlenden Betrags seien unter dem Titel der "Fixkosten" auch Abschreibugnen zu berücksichtigen.] Aufgrund der Regelungsmaterie (Ermessenssubventionen) hat das Verwaltungsgericht – unabhängig von der Qualifikation der Begriffe "Fixkosten" und "tatsächliche Kosten" als unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. als Ermessenstatbestände - die dem Beschwerdegegner zustehenden Beurteilungsspielräume zu respektieren bzw. bei deren Überprüfung Zurückhaltung zu üben (E. 5). Die Nichtberücksichtigung von Abschreibungen ist sachlich begründet, weil diese anhand unterschiedlicher Methoden vorgenommen und ausgewiesen werden können, was die Vergleichbarkeit erschwert. Im Rahmen der Beurteilung der hier interessierenden dringlichen Unterstützung konnte nicht verlangt werden, dass der Beschwerdegegner die vorgenommenen Abschreibungen bzw. die dabei angewandten Methoden bei allen vier Unternehmen im Einzelnen vergleicht und nötigenfalls vereinheitlicht (E. 6.3). Insgesamt ist die von Vorinstanz und Beschwerdegegner vorgenommene Auslegung der Begriffe "Fixkosten" bzw. "tatsächliche Kosten" und damit die Nichtberücksichtigung von Abschreibungen vertretbar (E. 6.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Abschreibung Kostenberechnung Subvention finanzielle Notlage Betriebskrankenkasse Abzugsfähigkeit von Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 BV
This provision (Swiss Federal Constitution) is implicitly related to the court's review of the discretion used by the administrative body, although the appeal was ultimately dismissed on other grounds.
§ 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz
This provision of the cantonal Covid-19 law forms the substantive basis for the subsidy allocation under dispute.
§ 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz
This provision of the cantonal Covid-19 law is cited in relation to the subsidy allocation framework.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 BV

This provision (Swiss Federal Constitution) is implicitly related to the court's review of the discretion used by the administrative body, although the appeal was ultimately dismissed on other grounds.

§ 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

This provision of the cantonal Covid-19 law forms the substantive basis for the subsidy allocation under dispute.

§ 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz

This provision of the cantonal Covid-19 law is cited in relation to the subsidy allocation framework.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00201

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00201 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm:

4. Zuteilungsrunde · [Gestützt auf das Covid-19-Zusatzbeitragsgesetz unterstützte der Kanton Zürich vier grosse Unternehmen der Gastronomiebranche. Die Beschwerdeführerin ist eines dieser Unternehmen. Sie bringt vor, im Rahmen der Berechnung des ihr auszuzahlenden Betrags seien unter dem Titel der "Fixkosten" auch Abschreibugnen zu berücksichtigen.] Aufgrund der Regelungsmaterie (Ermessenssubventionen) hat das Verwaltungsgericht – unabhängig von der Qualifikation der Begriffe "Fixkosten" und "tatsächliche Kosten" als unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. als Ermessenstatbestände - die dem Beschwerdegegner zustehenden Beurteilungsspielräume zu respektieren bzw. bei deren Überprüfung Zurückhaltung zu üben (E. 5).

Die Nichtberücksichtigung von Abschreibungen ist sachlich begründet, weil diese anhand unterschiedlicher Methoden vorgenommen und ausgewiesen werden können, was die Vergleichbarkeit erschwert. Im Rahmen der Beurteilung der hier interessierenden dringlichen Unterstützung konnte nicht verlangt werden, dass der Beschwerdegegner die vorgenommenen Abschreibungen bzw. die dabei angewandten Methoden bei allen vier Unternehmen im Einzelnen vergleicht und nötigenfalls vereinheitlicht (E. 6.3). Insgesamt ist die von Vorinstanz und Beschwerdegegner vorgenommene Auslegung der Begriffe "Fixkosten" bzw. "tatsächliche Kosten" und damit die Nichtberücksichtigung von Abschreibungen vertretbar (E. 6.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEURTEILUNGSSPIELRAUM COVID-19 COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE GLEICHBEHANDLUNG UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 BV § 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz § 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3