Wife's Protection Order Upheld Against Abusive Husband
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld an order against an individual who had threatened and verbally abused his wife, classifying these actions as domestic violence under the Protection from Violence Act. The court found the wife's account credible, determined that a continuing danger existed, and concluded that the imposed protective measures, including a ban on contact and a restraining order, were proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Wegweisung, Kontakt- und Rayonverbot zur Ehefrau. Häusliche Gewalt umfasst auch verbale und psychische Gewalt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen sowie die ausgesprochenen Beschimpfungen sind unter den vorliegenden Umständen als häusliche Gewalt zu klassifizieren. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Schilderungen der Beschwerdegegnerin glaubhaft seien, von häuslicher Gewalt und einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen sei sowie dass die Schutzmassnahmen ingesamt verhältnismässig seien, sind nicht zu beanstanden (E. 3). Gewährung UP. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the measures taken under the Gewaltschutzgesetz (GSG).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00199
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00199 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.08.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Wegweisung, Kontakt- und Rayonverbot zur Ehefrau. Häusliche Gewalt umfasst auch verbale und psychische Gewalt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen sowie die ausgesprochenen Beschimpfungen sind unter den vorliegenden Umständen als häusliche Gewalt zu klassifizieren. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Schilderungen der Beschwerdegegnerin glaubhaft seien, von häuslicher Gewalt und einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen sei sowie dass die Schutzmassnahmen ingesamt verhältnismässig seien, sind nicht zu beanstanden (E. 3). Gewährung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · DROHUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHISCHE GEWALT · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4