Appeal Regarding Protective Measures Due to Violation of Right to be Heard in Extension Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a decision regarding protective measures under the Protection Against Violence Act, arguing a violation of the right to be heard due to the failure of the lower court to hold an oral hearing, which also resulted in insufficient fact-finding. Although the appellant initially withdrew a request for judicial review of the protective measures after a one-day deliberation period, the court found that the lower court erroneously interpreted the appellant's subsequent comment—made when informed about the opposing party's extension request and offered a hearing—as a waiver of the right to be heard for the extension proceedings, noting that a waiver in the review process does not automatically extend to the extension process, especially since no formal summons for a hearing was issued. Consequently, the court partially upheld the appeal, overturned the decision, and remanded the case for a new decision after hearing both parties.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rechtliche Gehörsverletzung wegen unterlassener Anhörung. Ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der Haftrichter verletzte aufgrund der unterlassenen mündlichen Anhörung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Dieser hatte sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen nach einem Tag Bedenkfrist telefonisch zurückgezogen und damit auf eine Anhörung in diesem Verfahren verzichtet. Anlässlich dieses Telefonats wurde ihm sodann eröffnet, dass unterdessen ein Verlängerungsgesuch der Gegenpartei eingegangen sei und er eine Anhörung verlangen könne. Die daraufhin erfolgte Äusserung des Beschwerdeführers, er habe bei der Polizei diesbezüglich schon alles gesagt, wurde von der Vorinstanz als Verzicht auf eine Anhörung im Verfahren betreffend Verlängerung aufgefasst. Ein Anhörungsverzicht im Beurteilungsverfahren kann nicht auch für das Verlängerungsverfahren gelten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer keine Bedenkfrist und Frist zur anwaltlichen Beratung gewährt. Eine Vorladung zu einem Anhörungstermin, worauf er einen expliziten Verzicht hätte erklären können, wurde ihm nicht zugestellt (E. 4.2). Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Anhörung der Parteien und zu neuer Entscheidung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerning the right to be heard was violated due to the failure to hold an oral hearing.
This provision, related to protective measures under the Protection Against Violence Act, is the subject of the case which requires reconsideration after the hearing violation.
This provision, related to protective measures under the Protection Against Violence Act, is the subject of the case which requires reconsideration after the hearing violation.
This provision, related to protective measures under the Protection Against Violence Act, is the subject of the case which requires reconsideration after the hearing violation.
This administrative procedure law article is used for the procedural instruction to remand the case for a new decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00198
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00198 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.05.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rechtliche Gehörsverletzung wegen unterlassener Anhörung. Ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der Haftrichter verletzte aufgrund der unterlassenen mündlichen Anhörung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
Dieser hatte sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen nach einem Tag Bedenkfrist telefonisch zurückgezogen und damit auf eine Anhörung in diesem Verfahren verzichtet. Anlässlich dieses Telefonats wurde ihm sodann eröffnet, dass unterdessen ein Verlängerungsgesuch der Gegenpartei eingegangen sei und er eine Anhörung verlangen könne. Die daraufhin erfolgte Äusserung des Beschwerdeführers, er habe bei der Polizei diesbezüglich schon alles gesagt, wurde von der Vorinstanz als Verzicht auf eine Anhörung im Verfahren betreffend Verlängerung aufgefasst.
Ein Anhörungsverzicht im Beurteilungsverfahren kann nicht auch für das Verlängerungsverfahren gelten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer keine Bedenkfrist und Frist zur anwaltlichen Beratung gewährt. Eine Vorladung zu einem Anhörungstermin, worauf er einen expliziten Verzicht hätte erklären können, wurde ihm nicht zugestellt (E. 4.2). Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Anhörung der Parteien und zu neuer Entscheidung.
· --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANHÖRUNGSTERMIN GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN NEUENTSCHEIDUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG VERZICHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 2 GSG Art. 5 GSG Art. 6 GSG § 64 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3