Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00197 • VG ZH VB.2022.00197 KI-generiert

Refusal of EU/EFTA Residence Permit Upheld Despite Extradition Request and Hospitalization

Geschäftsnummer VB.2022.00197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal concerning the refusal to grant an EU/EFTA residence permit, upholding the decision that the applicant's request for reconsideration was meritless because he failed to demonstrate any change in the relevant factual or legal circumstances since the initial denial. The court reasoned that the subsequent Italian request for extradition to serve a remaining sentence and the applicant's emergency hospitalization did not constitute the necessary grounds, such as a hardship case or an impediment to removal enforcement, that would compel the Migration Office to grant a hardship permit or seek provisional admission from the federal authorities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Wiedererwägungsgesuch) | [Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen. Er macht wiedererwägungsweise einen Härtefall und (sinngemäss) Wegweisungvollzugshindernisse geltend.] Der Beschwerdeführer legte bei seinem Gesuch keine Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage dar, weshalb das Migrationsamt auf das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht hätte eintreten müssen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass Italien ein Auslieferungsgesuch für den Beschwerdeführer zur Verbüssung einer Reststrafe gestellt hat sowie die notfallmässige Einlieferung ins Spital nichts zu ändern. Das Migrationsamt hat ihm zu Recht keine Härtefallbewilligung erteilt und auch nicht die vorläufige Aufnahme beim SEM beantragt (E. 2.7). Dem Beschwerdeführer ist eine neue Ausreisefrist anzusetzen (E. 2.8). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Härtefallgründe Abschiebung Weiterauslieferung vorläufige Aufnahme verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. I lit. b AIG

This provision appears to form the basis for the court's decision regarding the requirement for issuing a residence permit, which was the subject of the rejected request.

Art. 83 Abs. I AIG

This provision likely underpins the decision concerning the imposition of a deadline for departure.

Art. 83 Abs. VI AIG

This provision likely relates to the procedural aspect concerning the re-examination request or the court's decision on maintaining a previous ruling.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00197

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222414&W10_KEY=13317029&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00197 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Wiedererwägungsgesuch) · [Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen. Er macht wiedererwägungsweise einen Härtefall und (sinngemäss) Wegweisungvollzugshindernisse geltend.] Der Beschwerdeführer legte bei seinem Gesuch keine Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage dar, weshalb das Migrationsamt auf das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht hätte eintreten müssen.

An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass Italien ein Auslieferungsgesuch für den Beschwerdeführer zur Verbüssung einer Reststrafe gestellt hat sowie die notfallmässige Einlieferung ins Spital nichts zu ändern. Das Migrationsamt hat ihm zu Recht keine Härtefallbewilligung erteilt und auch nicht die vorläufige Aufnahme beim SEM beantragt (E. 2.7). Dem Beschwerdeführer ist eine neue Ausreisefrist anzusetzen (E. 2.8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · HÄRTEFALL STRAFFÄLLIGKEIT VORLÄUFIGE AUFNAHME WEGWEISUNGSVOLLZUGSHINDERNISS WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 83 Abs. I AIG Art. 83 Abs. VI AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3