Weapons Confiscation Appeal Dismissed for Lateness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to confiscate weapons, dismissing an appeal primarily due to lateness. While the court acknowledged a potential procedural error in not allowing the appellant to review case files from the previous instance and a failure to explain this denial, it found this violation was cured by the opportunity to inspect files at the appellate court. The court also clarified that the opposing party was not obligated to inform the appellant about the lack of time extensions in the appellate proceedings, nor was a formal publication of the administrative decision required.
Legislator-Regeste
AmtlichWaffeneinziehung | Waffeneinziehung. [Nichteintreten auf den verspäteten Rekurs] Ob es seitens der Vorinstanz trotz der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses angezeigt gewesen wäre, die Akten des Beschwerdegegners beizuziehen und den Beschwerdeführer vor der Entscheidfällung zur Einsicht einzuladen, oder aber den Beschwerdegegner aufzufordern, dem Beschwerdeführer Einsicht in die dort verbliebenen Akten zu gewähren, kann offengelassen werden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, am Verwaltungsgericht die Akten einzusehen, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden wäre. Hingegen unterliess es die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zu begründen, weshalb auf die Gewährung der Akteneinsicht im Rekursverfahren verzichtet werden konnte. Insofern verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, was es bei der Verteilung der Gerichtskosten zu berücksichtigen gilt (E. 3.1). Der Beschwerdegegner musste den Beschwerdeführer nicht auf den Umstand aufmerksam machen, dass das Rekursverfahren keine Fristenstillstände kennt. Nur in denjenigen Verfahren, wo es Fristenstillstände gibt bzw. Gerichtsferien gelten, muss auf ein allfälliges Fortlaufen von Fristen aufmerksam gemacht werden. Die Hinweise zu den Fristenstillständen auf der Website des Verwaltungsgerichts beziehen sich unmissverständlicherweise auf das Beschwerde- bzw. das Gerichtsverfahren und nicht auf das vorinstanzliche Rekursverfahren (E. 3.2.1). Der angefochtene Beschluss wurde richtigerweise (nur) von der Staatsschreiberin unterschrieben (E. 3.2.2). Der Regierungsrat ist nicht verpflichtet, seine Rechtsmittelentscheide zu publizieren (E. 3.2.3). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertThe court's decision to consider the violation of the right to be heard in the distribution of court costs is based on this article.
This provision is cited in relation to the overall legal framework of the cantonal administrative procedure law.
This provision relates to the duty to provide reasons for decisions, which was violated by the lower instance.
This provision concerns the right to inspect files, and its potential violation was discussed.
This provision is relevant for the distribution of court costs.
This provision likely relates to procedural rules that were not directly applied in the final order but may have been considered in the reasoning.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00195
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00195 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.10.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffeneinziehung · Waffeneinziehung. [Nichteintreten auf den verspäteten Rekurs] Ob es seitens der Vorinstanz trotz der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses angezeigt gewesen wäre, die Akten des Beschwerdegegners beizuziehen und den Beschwerdeführer vor der Entscheidfällung zur Einsicht einzuladen, oder aber den Beschwerdegegner aufzufordern, dem Beschwerdeführer Einsicht in die dort verbliebenen Akten zu gewähren, kann offengelassen werden.
Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, am Verwaltungsgericht die Akten einzusehen, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden wäre. Hingegen unterliess es die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zu begründen, weshalb auf die Gewährung der Akteneinsicht im Rekursverfahren verzichtet werden konnte. Insofern verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, was es bei der Verteilung der Gerichtskosten zu berücksichtigen gilt (E. 3.1). Der Beschwerdegegner musste den Beschwerdeführer nicht auf den Umstand aufmerksam machen, dass das Rekursverfahren keine Fristenstillstände kennt.
Nur in denjenigen Verfahren, wo es Fristenstillstände gibt bzw. Gerichtsferien gelten, muss auf ein allfälliges Fortlaufen von Fristen aufmerksam gemacht werden. Die Hinweise zu den Fristenstillständen auf der Website des Verwaltungsgerichts beziehen sich unmissverständlicherweise auf das Beschwerde- bzw. das Gerichtsverfahren und nicht auf das vorinstanzliche Rekursverfahren (E. 3.2.1). Der angefochtene Beschluss wurde richtigerweise (nur) von der Staatsschreiberin unterschrieben (E. 3.2.2). Der Regierungsrat ist nicht verpflichtet, seine Rechtsmittelentscheide zu publizieren (E. 3.2.3).
Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT FRISTENSTILLSTAND GEHÖRSVERLETZUNG GERICHTSFERIEN OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELBELEHRUNG REKURSFRIST · Rechtsnormen: · Art. 30 BV § 2 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 26a Abs. I VRG § 71 VRG § 145 Abs. I lit. c ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4