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VB.2022.00193 • VG ZH VB.2022.00193 KI-generiert

Building Permit Upheld: Applicant Failed to Prove Exceptional Case for Sound Insulation

Geschäftsnummer VB.2022.00193
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit by determining that the applicants failed to demonstrate an exceptional case requiring special proof of compliance with sound insulation requirements. Building owners are responsible for ensuring sound insulation of exterior and interior walls, stairwells, and building services meet recognized standards, a process subject to private control by certified professionals. Only in unusual circumstances, such as a demonstrable risk of non-compliance, would further proof be mandated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Schutz vor Innenlärm; Nachweis der Einhaltung der Schallschutzanforderungen. Gemäss Art. 32 Abs. 1 LSV sorgt der Bauherr eines neuen Gebäudes – dazu zählt gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV auch eine vollständige Zweckänderung – dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht (E. 4.1). Die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden gegen äusseren und inneren Lärm unterstehen der privaten Kontrolle (§ 4 Abs. 1 BBV I i.V.m. Anhang Ziff. 3.1 BBV I). Die private Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt, die unterschriftlich zuhanden der Bewilligungsbehörde zu bestätigen haben, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (§ 4 Abs. 2 BBV I; E. 4.3). Nur in aussergewöhnlichen Fällen – namentlich, wenn eine Gefährdung der Normerfüllung vorliegt – ist ein besonderer Nachweis darüber zu verlangen, dass die Anforderungen an den Schallschutz eingehalten werden können. Die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht aufzuzeigen, dass es sich vorliegend um einen solchen aussergewöhnlichen Fall handelt (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Baupolizei ausserordentliche Umstände Zweckänderung Beweismass Lärmbelastungskataster

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 LSV

This provision establishes the obligation of the building owner to ensure that sound insulation in new buildings meets recognized construction standards.

Art. 2 Abs. 2 LSV

This provision defines that a complete change of use of a building also counts as a new building for the purposes of sound insulation requirements.

§ 4 Abs. 1 BBV I

This provision states that regulations on shielding buildings against external and internal noise are subject to private control.

§ 4 Abs. 2 BBV I

This provision specifies that private control is exercised by private experts who must confirm, in writing, that a project complies with the relevant regulations.

Art. 32 Abs. 2 LSV

This provision is cited in the context of exceptional cases where special proof of compliance with sound insulation requirements may be required.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00193

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00193 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Schutz vor Innenlärm; Nachweis der Einhaltung der Schallschutzanforderungen. Gemäss Art. 32 Abs. 1 LSV sorgt der Bauherr eines neuen Gebäudes – dazu zählt gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV auch eine vollständige Zweckänderung – dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht (E. 4.1).

Die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden gegen äusseren und inneren Lärm unterstehen der privaten Kontrolle (§ 4 Abs. 1 BBV I i.V.m. Anhang Ziff. 3.1 BBV I). Die private Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt, die unterschriftlich zuhanden der Bewilligungsbehörde zu bestätigen haben, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (§ 4 Abs. 2 BBV I; E. 4.3). Nur in aussergewöhnlichen Fällen – namentlich, wenn eine Gefährdung der Normerfüllung vorliegt – ist ein besonderer Nachweis darüber zu verlangen, dass die Anforderungen an den Schallschutz eingehalten werden können.

Die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht aufzuzeigen, dass es sich vorliegend um einen solchen aussergewöhnlichen Fall handelt (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · FEHLERHAFTE PLÄNE INNENLÄRM PLÄNE RECHTLICHES GEHÖR SCHALLSCHUTZ · Rechtsnormen: · § 4 Abs. 1 BBauV I § 4 Abs. 2 BBauV I § 4 Abs. 5 BBauV I Art. 2 Abs. 2 LSV Art. 31 Abs. 1 LSV Art. 32 Abs. 1 LSV Art. 32 Abs. 2 LSV Art. 15 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3