Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00187 • VG ZH VB.2022.00187 KI-generiert

Social Assistance Termination Upheld for Failure to Disclose Bank Information

Geschäftsnummer VB.2022.00187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant's social assistance benefits were terminated after repeated warnings because the claimant failed to submit documentation for various bank accounts held in their name and refused to sign corresponding authorizations, despite being deemed capable of fulfilling this disclosure duty despite claimed health issues. Although some documents were partially submitted during the appeal, the continued failure to provide evidence for a specific account known to have received wage payments maintained significant doubt regarding the claimant's neediness, leading the court to uphold the termination of economic aid as lawful due to the claimant's incomplete fulfillment of their duty to cooperate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Leistungseinstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit. Der Beschwerdeführer reichte die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen zu verschiedenen auf ihn lautende Bankkonti nicht ein und verweigerte die Unterzeichnung entsprechender Vollmachten, worauf die Sozialhilfeleistungen nach mehrmaliger Androhung eingestellt wurden (E. 4.2). Die Mitwirkung wäre dem Beschwerdeführer trotz geltend gemachter gesundheitlicher Probleme durchaus zumutbar gewesen (E. 4.3). Im Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen teilweise ein (E. 4.5-6). Da er jedoch insbesondere zu einem Konto, auf welches nachweislich Lohnzahlungen erfolgten, keine Belege einreicht, bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht (vollständig) nachgekommen und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erweist sich vorliegend als rechtmässig (E. 4.7). Abweisung UP. Abweisung.

Schlagwörter

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Einstellung der Sozialhilfe Weiterausrichtung von Leistungen Beweislosigkeit Bankauskunft Offenlegung von Daten Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 SHV

The court applied this provision to uphold the legality of the termination of economic assistance due to non-fulfillment of the duty to cooperate.

§ 24A Abs. 1 SHG

The court applied this provision in relation to the duty to cooperate, leading to the confirmation of the termination of assistance.

§ 18 SHG

The court applied this provision concerning the assessment of need, which formed the basis for confirming the termination of assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00187

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00187 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.11.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Leistungseinstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit. Der Beschwerdeführer reichte die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen zu verschiedenen auf ihn lautende Bankkonti nicht ein und verweigerte die Unterzeichnung entsprechender Vollmachten, worauf die Sozialhilfeleistungen nach mehrmaliger Androhung eingestellt wurden (E. 4.2).

Die Mitwirkung wäre dem Beschwerdeführer trotz geltend gemachter gesundheitlicher Probleme durchaus zumutbar gewesen (E. 4.3). Im Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen teilweise ein (E. 4.5-6). Da er jedoch insbesondere zu einem Konto, auf welches nachweislich Lohnzahlungen erfolgten, keine Belege einreicht, bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht (vollständig) nachgekommen und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erweist sich vorliegend als rechtmässig (E. 4.7).

Abweisung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE AUSSICHTSLOS BANKKONTO BEDÜRFTIGKEIT EINSTELLUNG EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE MITWIRKUNGSFPLICHT SOZIALHILFE VOLLMACHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 SHG § 24A Abs. 1 SHG § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3