Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00185 • VG ZH VB.2022.00185 KI-generiert

Administrative Court Ruling on Building Permit for Roof Extension on Atypical Footprint

Geschäftsnummer VB.2022.00185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a building permit matter concerning roof extensions on a structure with an atypical footprint, specifically addressing the regulation that limits the width of such extensions on flat roofs to one-third of the relevant facade length, provided they do not penetrate the profile lines allowed for a corresponding pitched roof. The court reasoned that although extensions can generally be positioned near the corners of the structure if the top floor remains recognizable as an attic story, in this case, the setback of the top story by approximately 50% of the facade length resulted in it optically giving the impression of a full story rather than an attic, thus violating the relevant provisions; however, the outcome noted was an approval ("Gutheissung"), suggesting the specific facts allowed the extension despite the general constraint cited.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Regelung betreffend Dachaufbauten bei einem Gebäude mit atypischem Grundriss. Gemäss § 292 lit. b PBG dürfen Dachaufbauten nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen, d.h. jene Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 292 PBG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es zulässig, solche Dachaufbauten seitlich bis an die Stirnseite der Baute, d.h. an die Gebäudeecken der betreffenden Traufseiten, zu rücken, sofern das Dachgeschoss noch als solches erkennbar ist und nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermittelt (E. 3.1). Das Attikageschoss wurde an die Gebäudeecken herausgesetzt. Die oberste Fassade und das Attikageschoss sind im Umfang von ca. 50 % ihrer Fassaden miteinander bündig. Dabei ist das Attikageschoss klarerweise nicht mehr als Obergeschoss erkennbar, sondern erweckt optisch den Eindruck eines Vollgeschosses (E. 3.3). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligungserteilung Baulänge Baulinie nicht bewilligtes Gebäude bauliche Änderung Verwaltungsverordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 292 lit. b PBG

This provision regulated the maximum width of roof extensions, which was the core issue regarding the aesthetic approval.

§ 281 Abs. 1 lit. a PBG

This provision, in conjunction with § 292 PBG, established the criteria for determining the permissible extent of the roof extension in relation to the roof slope.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00185

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222756&W10_KEY=13317025&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00185 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Regelung betreffend Dachaufbauten bei einem Gebäude mit atypischem Grundriss. Gemäss § 292 lit. b PBG dürfen Dachaufbauten nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen, d.h. jene Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 292 PBG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es zulässig, solche Dachaufbauten seitlich bis an die Stirnseite der Baute, d.h. an die Gebäudeecken der betreffenden Traufseiten, zu rücken, sofern das Dachgeschoss noch als solches erkennbar ist und nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermittelt (E. 3.1). Das Attikageschoss wurde an die Gebäudeecken herausgesetzt. Die oberste Fassade und das Attikageschoss sind im Umfang von ca. 50 % ihrer Fassaden miteinander bündig. Dabei ist das Attikageschoss klarerweise nicht mehr als Obergeschoss erkennbar, sondern erweckt optisch den Eindruck eines Vollgeschosses (E. 3.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄSTHETIK ATTIKAGESCHOSS ATYPISCH DACHAUFBAUTE GRUNDRISS VOLLGESCHOSS · Rechtsnormen: · § 281 Abs. 1 lit. a PBG § 292 lit. b PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3