Residence Permit Revocation for Shell Company Employee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court declined to rule on the appeal of several individuals previously employed by a company now domiciled in the canton, as they had since left the country or terminated their employment, while upholding the revocation of another appellant's residence permit. The court reasoned that granting a residence permit under the Free Movement of Persons Agreement requires not only an employment contract with a local employer but also proof that the employer conducts genuine and permanent activity in the jurisdiction; since the company was determined to be a mere shell corporation established to circumvent freedom of services regulations, the remaining British national appellant never held a right of residence as an employee, justifying the permit revocation.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf, Nichterteilung Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Beschwerdeführenden sind oder waren alle bei der A GmbH angestellt, welche ihr Domizil seit Juli 2020 in Zürich hat. Mit den strittigen Ausgangsverfügungen verweigerte ihnen der Beschwerdegegner die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. widerrief bereits erteilte Bewilligungen, weil es sich bei der A GmbH um eine reine "Briefkastenfirma" handle.] Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 5 ist nicht einzutreten, nachdem sie die Schweiz inzwischen verlassen haben und/oder über keinen aktuellen Arbeitsvertrag mit der A GmbH mehr verfügen (E. 1). Die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Anhang I FZA setzt unter anderem voraus, dass die betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer bei einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats angestellt ist. Macht das SEM – und mit ihm die Vorinstanzen – die Bejahung dieses Kriteriums nicht nur vom Vorliegen eines Arbeitsvertrags mit einer Schweizer Arbeitgeberin bzw. einem Schweizer Arbeitgeber abhängig, sondern verlangt es darüber hinaus, dass diese bzw. dieser tatsächlich eine effektive und dauerhafte Tätigkeit in der Schweiz ausübt, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.3). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es sich bei der A GmbH um eine blosse Scheinfirma handelt, welche (einzig) mit dem Zweck gegründet wurde, die restriktiveren Vorschriften des Freizügigkeitsabkommens im Bereich der Dienstleistungserbringung zu umgehen. Dem Beschwerdeführer 3 kam somit bereits von Anfang an kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer in der Schweiz zu. Da es sich bei ihm sodann um einen Staatsangehörigen Grossbritanniens handelt, kann er aus dem Freizügigkeitsabkommen auch keinen anderen bzw. neuen Aufenthaltsanspruch ableiten. Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich als zulässig (zum Ganzen E. 4.4 ff.). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning regarding the requirement for employment by an employer in the receiving state, which is the basis for denying or revoking the residence permit.
Cited in the reasoning regarding the requirement for the employer to actually carry out effective and lasting activity in Switzerland.
Cited in the reasoning as part of the legal framework concerning the scope of the Free Movement of Persons Agreement.
Cited in the reasoning in relation to the revocation of the residence permit for one of the appellants.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00184
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00184 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf, Nichterteilung Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Die Beschwerdeführenden sind oder waren alle bei der A GmbH angestellt, welche ihr Domizil seit Juli 2020 in Zürich hat. Mit den strittigen Ausgangsverfügungen verweigerte ihnen der Beschwerdegegner die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. widerrief bereits erteilte Bewilligungen, weil es sich bei der A GmbH um eine reine "Briefkastenfirma" handle.] Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 5 ist nicht einzutreten, nachdem sie die Schweiz inzwischen verlassen haben und/oder über keinen aktuellen Arbeitsvertrag mit der A GmbH mehr verfügen (E. 1).
Die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Anhang I FZA setzt unter anderem voraus, dass die betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer bei einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats angestellt ist. Macht das SEM – und mit ihm die Vorinstanzen – die Bejahung dieses Kriteriums nicht nur vom Vorliegen eines Arbeitsvertrags mit einer Schweizer Arbeitgeberin bzw. einem Schweizer Arbeitgeber abhängig, sondern verlangt es darüber hinaus, dass diese bzw. dieser tatsächlich eine effektive und dauerhafte Tätigkeit in der Schweiz ausübt, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.3).
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es sich bei der A GmbH um eine blosse Scheinfirma handelt, welche (einzig) mit dem Zweck gegründet wurde, die restriktiveren Vorschriften des Freizügigkeitsabkommens im Bereich der Dienstleistungserbringung zu umgehen. Dem Beschwerdeführer 3 kam somit bereits von Anfang an kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer in der Schweiz zu. Da es sich bei ihm sodann um einen Staatsangehörigen Grossbritanniens handelt, kann er aus dem Freizügigkeitsabkommen auch keinen anderen bzw. neuen Aufenthaltsanspruch ableiten.
Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich als zulässig (zum Ganzen E. 4.4 ff.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITGEBEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA BRIEFKASTENFIRMA DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT ENTSENDUNG OPERATIVE TÄTIGKEIT RECHTSMISSBRAUCH SCHEINUNTERNEHMEN WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 1 FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA Art. 23 VFP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2