Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00182 • VG ZH VB.2022.00182 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Extension for Parent with Children in Foster Care

Geschäftsnummer VB.2022.00182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the non-extension of a residence permit for a foreign national dependent on social welfare whose children were placed in foster care. The court reasoned that established jurisprudence regarding the right of residence for a parent without custody does not apply when children are subject to foster care placement, emphasizing the significant weight of exercising visitation rights when children can only contact both parents through such visits. Furthermore, the court found that the applicant's conduct did not constitute a severe impairment of public safety and order, leading to the conclusion that the children's interest in maintaining contact outweighs the public interest in the parent's deportation, resulting in the granting of the residence permit extension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer sozialhilfeabhängigen Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, deren Kinder fremdplatziert sind] Die Rechtsprechung bezüglich des Aufenthaltsrechts des nicht obhutsberechtigten Elterteils ist nicht auf Fälle anwendbar, in welchen die Kinder fremdplatziert sind (E. 4). Da die Kinder der Beschwerdeführerin den Kontakt zu beiden Elternteilen nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegen können, kommt der Ausübung des Besuchsrecht besonderes Gewicht zu. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei nicht tadellos. Von der Beschwerdeführerin geht keine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, weshalb vorliegend das Interesse der Kinder das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin überwiegt (E. 5). Gegenstandlosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Familienbewilligung Pflegeelternteil Ausdehnung des Besuchsrechts Rechte des Kindes Recht auf Familiengründung Familienwegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 EMRK

This provision, concerning the right to respect for private and family life, is implicitly the main ground for upholding the appeal based on the weight given to the children's interest over the public interest in removal.

Art. 33 AIG

This article, concerning residence permits, is the legal basis for the dispute, though the specific paragraph is not explicitly cited in the dispositive orders, the underlying right is confirmed by the ultimate ruling.

Art. 33 Abs. 3 AIG

This article, concerning residence permits, is the legal basis for the dispute, though the specific paragraph is not explicitly cited in the dispositive orders, the underlying right is confirmed by the ultimate ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00182

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00182 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer sozialhilfeabhängigen Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, deren Kinder fremdplatziert sind] Die Rechtsprechung bezüglich des Aufenthaltsrechts des nicht obhutsberechtigten Elterteils ist nicht auf Fälle anwendbar, in welchen die Kinder fremdplatziert sind (E. 4).

Da die Kinder der Beschwerdeführerin den Kontakt zu beiden Elternteilen nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegen können, kommt der Ausübung des Besuchsrecht besonderes Gewicht zu. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei nicht tadellos. Von der Beschwerdeführerin geht keine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, weshalb vorliegend das Interesse der Kinder das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin überwiegt (E. 5).

Gegenstandlosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESUCHSRECHT FAMILIENLEBEN FREMDPLATZIERTES KIND FREMDPLATZIERUNG KINDESSCHUTZMASSNAHME KINDSWOHL NICHTBEACHTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG OBHUTSENTZUG TADELLOSES VERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 33 AIG Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2