Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00181 • VG ZH VB.2022.00181 KI-generiert

Rent assistance reduction upheld due to insufficient housing search

Geschäftsnummer VB.2022.00181
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a reduction in rent assistance because an individual failed to adequately demonstrate sufficient efforts to find a more affordable apartment. The court found the municipality's rent ceiling for a single-person household to be reasonable and not arbitrarily low, making the instruction to seek cheaper housing permissible. A subsequently submitted medical certificate, claiming inability to search for housing, was deemed to apply only from its issuance date forward and did not retroactively justify past inaction. Furthermore, the individual's housing search records were insufficient in quantity and detail to warrant continued full rent support.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung. Das kommunale Mietzinsmaximum für einen Einpersonenhaushalt bewegt sich im Rahmen der Mietzinsobergrenzen der umliegenden Gemeinden und es liegt keine willkürlich tiefe Ansetzung dieses Betrags vor (E. 4.1). Der aktuelle Mietzins des Beschwerdeführers übersteigt diesen Betrag, weshalb die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung grundsätzlich zulässig war (E. 4.2). Das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichte ärztliche Zeugnis, welches ihm eine Unfähigkeit zur Wohnungssuche attestiert, bezieht sich nach den Umständen und dem Wortlaut nur auf den aktuellen Zeitpunkt ab Zeugnisausstellung. Eine Rückwirkung ist deshalb ausgeschlossen und das Zeugnis ändert nichts am Sachverhalt des Zeitraums ab Erteilen der Weisung bis zur Ausstellung des Zeugnisses. Wie dieses im Übrigen zu würdigen ist, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer damit ohnehin nicht genügend darlegte, inwiefern er tatsächlich unfähig zur Wohnungssuche gewesen sein soll (E. 4.3). Die Nachweise der Wohnungssuchbemühungen des Beschwerdeführers genügten weder von der Anzahl noch vom Inhalt her den Anforderungen, weshalb die zunächst angedrohte und sodann vollzogene Kürzung des Mietzinses zulässig war (E. 4.6). Die anwaltliche Vertretung im Rekursverfahren liess sich als nicht notwendig beurteilen, da die Darlegung der Unfähigkeit zum Nachweis monatlicher Wohnungssuchbemühungen nicht über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hinausging und auch keine anderen Schwierigkeiten geltend gemacht wurden (E. 4.7). Abweisung.

Schlagwörter

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niedrige Miete Durchsuchung von Aufzeichnungen Fürsorgegemeinde Untermiete Kürzung der Sozialhilfe unbezahlte Mietkaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG

The court applied this provision to uphold the reduction of rent assistance due to insufficient search efforts for a more affordable apartment.

§ 15 Abs. 1 SHG

This provision was used to justify the instruction to search for a more affordable apartment, as the current rent exceeded the established maximum.

§ 14 SHG

This provision was cited as the legal basis for the administrative court's decision regarding social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00181

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00181 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.07.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung. Das kommunale Mietzinsmaximum für einen Einpersonenhaushalt bewegt sich im Rahmen der Mietzinsobergrenzen der umliegenden Gemeinden und es liegt keine willkürlich tiefe Ansetzung dieses Betrags vor (E. 4.1). Der aktuelle Mietzins des Beschwerdeführers übersteigt diesen Betrag, weshalb die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung grundsätzlich zulässig war (E. 4.2).

Das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichte ärztliche Zeugnis, welches ihm eine Unfähigkeit zur Wohnungssuche attestiert, bezieht sich nach den Umständen und dem Wortlaut nur auf den aktuellen Zeitpunkt ab Zeugnisausstellung. Eine Rückwirkung ist deshalb ausgeschlossen und das Zeugnis ändert nichts am Sachverhalt des Zeitraums ab Erteilen der Weisung bis zur Ausstellung des Zeugnisses. Wie dieses im Übrigen zu würdigen ist, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer damit ohnehin nicht genügend darlegte, inwiefern er tatsächlich unfähig zur Wohnungssuche gewesen sein soll (E. 4.3).

Die Nachweise der Wohnungssuchbemühungen des Beschwerdeführers genügten weder von der Anzahl noch vom Inhalt her den Anforderungen, weshalb die zunächst angedrohte und sodann vollzogene Kürzung des Mietzinses zulässig war (E. 4.6). Die anwaltliche Vertretung im Rekursverfahren liess sich als nicht notwendig beurteilen, da die Darlegung der Unfähigkeit zum Nachweis monatlicher Wohnungssuchbemühungen nicht über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hinausging und auch keine anderen Schwierigkeiten geltend gemacht wurden (E. 4.7).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ARZTZEUGNIS AUFLAGE KÜRZUNG MIETKOSTEN MIETZINS MIETZINSMAXIMUM MIETZINSRICHTLINIEN SOZIALHILFE SUCHBEMÜHUNGEN WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSSUCHE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 Abs. 1 SHG § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG § 24 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4