Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00178 • VG ZH VB.2022.00178 KI-generiert

Appeal Against Rejection of 30 km/h Speed Limit Zone Due to Inadequate Fact-Finding

Geschäftsnummer VB.2022.00178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against a municipal decision rejecting a request to implement a 30 km/h speed limit zone on a municipal road, upholding the appellant's standing to sue due to sufficiently changed facts warranting a review of the traffic regime. The court reasoned that while the municipality has discretion in choosing measures when traffic calming is deemed necessary, its rejection of such a measure must be based on a sufficiently established factual basis covering all relevant aspects raised by the petitioner, including safety deficits and noise pollution levels relative to legal limits. Because the lower instances inadequately addressed the appellant's specific safety concerns, accident data, and noise level compliance—merely adopting non-reasoned police statements—their decision was found to violate the principle of due diligence in fact-finding and the appellant's right to be heard, leading to the decision being quashed and the matter remanded for further investigation and reassessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung. [Abgelehntes Gesuch um Einführung einer Tempo-30-Zone an einer Gemeindestrasse.] Die Vorinstanz hat die Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht bejaht, und diese ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bejahen; der Beschwerdeführer hat in genügender Weise veränderte Tatsachen geltend gemacht, die eine Überprüfung der Notwendigkeit einer Anpassung des geltenden Verkehrsregimes auf der betroffenen Strasse rechtfertigen (E. 1.2.3). Dem Beschwerdegegner als Gemeindebehörde kommt eine eigene Zuständigkeit zu, gegenüber der um Verkehrsberuhigung ersuchenden Privatperson einen anfechtbaren Entscheid zu treffen, mit dem dieses Begehren abgewiesen oder (mangels veränderter Umstände) förmlich nicht darauf eingetreten wird. Wenn die Gemeindebehörde das private Begehren aber positiv aufnimmt bzw. ein Handlungsbedarf für eine Verkehrsberuhigung gegeben ist, verbleibt ihr in gewissem Umfang die Auswahl, ob sie Antrag an die Kantonspolizei zum Erlass funktioneller Verkehrsanordnungen stellen, ein Strassenprojektverfahren einleiten oder gar beide Verfahren kombinieren will; unter Umständen ist für eine Koordination der beiden Verfahren zu sorgen (E. 2.2). Die Gemeindebehörde hat bei der Ablehnung einer Verkehrsberuhigungsmassnahme auf einer Gemeindestrasse den Sachverhalt bezüglich aller erheblichen Aspekte, welche die gesuchstellende Person vorbringt, rechtsgenüglich zu erstellen und aufzuzeigen, welche Schlussfolgerungen sie daraus zieht. Die Notwendigkeit einer allfälligen Verkehrsberuhigung aus Gründen des Lärmschutzes ist auch von den Rechtsmittelinstanzen bereits im vom Beschwerdeführer angehobenen Verfahren – und nicht auf Rekursebene vom Baurekursgericht – zu überprüfen, weil dabei Lärmschutzfragen lediglich vorfrageweise im Hinblick auf das Bestehen einer kommunalen Handlungspflicht zu prüfen sind (E. 4.1). Im vorliegenden Verfahrensstadium kann von einem verkehrstechnischen Gutachten abgesehen werden. Dennoch hat die Gemeindebehörde in diesemRahmen den von der Privatperson behaupteten Sicherheitsdefiziten konkret nachzugehen, diese grob abzuschätzen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie von einer genügenden Verkehrssicherheit ausgeht bzw. einen Anpassungsbedarf verneint (E. 4.2). Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ist ein taugliches Instrument nicht nur zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch zum Schutz vor übermässigem Lärm. Die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Massnahme hängt unter anderem davon ab, ob bisher die massgebenden Belastungsgrenzwerte für Strassenlärm eingehalten sind. Bereits die Gemeindebehörde hat dem Grundsatz nach die massgeblichen Belastungsgrenzwerte und die gegebenen Lärmpegel zu untersuchen bzw. festzustellen (E. 4.3). Unter den gegebenen Umständen erweist es sich als ungenügend, dass die Unterinstanzen sich in ihren Entscheiden bezüglich der Frage von Sicherheitsdefiziten nicht konkret mit den Strassen- und Verkehrsverhältnissen sowie der Unfallauswertung auseinandergesetzt, sondern insofern inhaltlich bloss nicht näher begründete polizeiliche Aussagen übernommen haben. Dadurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (E. 5.3). Im Hinblick auf den Strassenlärm vermögen die erstinstanzlich angeführten Gesichtspunkte zu den Verkehrsverhältnissen und zur Lage der an die Strasse anstossenden Wohnliegenschaften nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorschriften offensichtlich gegeben ist (E. 5.4). Der angefochtene Entscheid beruht auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen und verletzt den Untersuchungsgrundsatz sowie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (E. 5.5). Gutheissung. Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Strassenverkehrsunfälle Beschwerdelegitimation Gemeindestrasse ungenügende Sachverhaltsabklärung Sicherheitszone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 21 Abs. I VRG

This provision is likely cited as the basis for the instruction to remit the case back to the municipal council for further investigation and re-evaluation, as implied by the final order of 'Gutheissung. Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und Neubeurteilung'.

Art. 64 Abs. I VRG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section and is typically related to the granting or denial of legal aid or the determination of costs in cantonal administrative proceedings, which is often included in the dispositive section.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00178

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223598&W10_KEY=13317457&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00178 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung. [Abgelehntes Gesuch um Einführung einer Tempo-30-Zone an einer Gemeindestrasse.] Die Vorinstanz hat die Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht bejaht, und diese ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bejahen; der Beschwerdeführer hat in genügender Weise veränderte Tatsachen geltend gemacht, die eine Überprüfung der Notwendigkeit einer Anpassung des geltenden Verkehrsregimes auf der betroffenen Strasse rechtfertigen (E. 1.2.3).

Dem Beschwerdegegner als Gemeindebehörde kommt eine eigene Zuständigkeit zu, gegenüber der um Verkehrsberuhigung ersuchenden Privatperson einen anfechtbaren Entscheid zu treffen, mit dem dieses Begehren abgewiesen oder (mangels veränderter Umstände) förmlich nicht darauf eingetreten wird. Wenn die Gemeindebehörde das private Begehren aber positiv aufnimmt bzw. ein Handlungsbedarf für eine Verkehrsberuhigung gegeben ist, verbleibt ihr in gewissem Umfang die Auswahl, ob sie Antrag an die Kantonspolizei zum Erlass funktioneller Verkehrsanordnungen stellen, ein Strassenprojektverfahren einleiten oder gar beide Verfahren kombinieren will; unter Umständen ist für eine Koordination der beiden Verfahren zu sorgen (E. 2.2).

Die Gemeindebehörde hat bei der Ablehnung einer Verkehrsberuhigungsmassnahme auf einer Gemeindestrasse den Sachverhalt bezüglich aller erheblichen Aspekte, welche die gesuchstellende Person vorbringt, rechtsgenüglich zu erstellen und aufzuzeigen, welche Schlussfolgerungen sie daraus zieht. Die Notwendigkeit einer allfälligen Verkehrsberuhigung aus Gründen des Lärmschutzes ist auch von den Rechtsmittelinstanzen bereits im vom Beschwerdeführer angehobenen Verfahren – und nicht auf Rekursebene vom Baurekursgericht – zu überprüfen, weil dabei Lärmschutzfragen lediglich vorfrageweise im Hinblick auf das Bestehen einer kommunalen Handlungspflicht zu prüfen sind (E. 4.1).

Im vorliegenden Verfahrensstadium kann von einem verkehrstechnischen Gutachten abgesehen werden. Dennoch hat die Gemeindebehörde in diesem Rahmen den von der Privatperson behaupteten Sicherheitsdefiziten konkret nachzugehen, diese grob abzuschätzen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie von einer genügenden Verkehrssicherheit ausgeht bzw. einen Anpassungsbedarf verneint (E. 4.2). Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ist ein taugliches Instrument nicht nur zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch zum Schutz vor übermässigem Lärm.

Die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Massnahme hängt unter anderem davon ab, ob bisher die massgebenden Belastungsgrenzwerte für Strassenlärm eingehalten sind. Bereits die Gemeindebehörde hat dem Grundsatz nach die massgeblichen Belastungsgrenzwerte und die gegebenen Lärmpegel zu untersuchen bzw. festzustellen (E. 4.3). Unter den gegebenen Umständen erweist es sich als ungenügend, dass die Unterinstanzen sich in ihren Entscheiden bezüglich der Frage von Sicherheitsdefiziten nicht konkret mit den Strassen- und Verkehrsverhältnissen sowie der Unfallauswertung auseinandergesetzt, sondern insofern inhaltlich bloss nicht näher begründete polizeiliche Aussagen übernommen haben.

Dadurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (E. 5.3). Im Hinblick auf den Strassenlärm vermögen die erstinstanzlich angeführten Gesichtspunkte zu den Verkehrsverhältnissen und zur Lage der an die Strasse anstossenden Wohnliegenschaften nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorschriften offensichtlich gegeben ist (E. 5.4). Der angefochtene Entscheid beruht auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen und verletzt den Untersuchungsgrundsatz sowie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (E. 5.5).

Gutheissung. Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT KANTONSPOLIZEI LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZMASSNAHMEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELLEGITIMATION SPRUNGRÜCKWEISUNG STRASSENPROJEKT TEMPO-30-ZONE UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG VERKEHRSBERUHIGUNG VERKEHRSLÄRM VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 4 Abs. II KSigV Art. 13 Abs. I LSV Art. 17 Abs. IV lit. b LSV Art. 36 Abs. I LSV Art. 108 Abs. IV Ziff. bis SSV Art. 3 Abs. IV SVG Art. 32 SVG Art. 16 USG § 16 VAG § 7 VRG § 21 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2