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VB.2022.00174 • VG ZH VB.2022.00174 KI-generiert

Eritrean Deportee Detention Legality and Reasonable Cooperation

Geschäftsnummer VB.2022.00174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered the legality of continued enforcement detention against an individual from Eritrea, focusing on whether required cooperation for deportation was objectively possible and reasonable. The court reasoned that enforcement detention under Article 78 of the Foreign Nationals Act is only appropriate if deportation fails due to the person's refusal to cooperate, and cooperation under Article 90 lit. c AIG must only include reasonable measures. Given that the Eritrean government requires returning nationals, especially those who evaded national service, to pay a 2% "Rehabilitation and Reconstruction Tax" and sign a "letter of regret" admitting to a crime, the court found that voluntary return, whose enforcement through detention is considered reasonable, is not objectively possible for applicants who only received emergency aid, thus leading to the approval of the appeal against continued detention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung Durchsetzungshaft (GI220028-L) | Durchsetzungshaft gegenüber Eritreerinnen und Eritreern; faktische Möglichkeit und Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen. Die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG kommt nur infrage, wenn in der letzten Phase die Ausschaffung an der Verweigerung einer notwendigen Mitwirkungshandlung scheitert. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 lit. c AIG lässt sich so verstehen, dass sie alle Vorkehrungen umfasst, die der Heimatstaat für die Einreise voraussetzt. Aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 90 lit. c AIG ergibt sich indes, dass von der Mitwirkungspflicht nur zumutbare Vorkehrungshandlungen erfasst werden. Ohnehin ist die Durchsetzungshaft dann untauglich, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (E. 3.4.1). Alle im Ausland lebenden Eritreerinnen und Eritreer – unabhängig davon, ob sie das Land legal oder illegal verlassen haben – sind verpflichtet, 2 % ihres Einkommens (Lohn oder Sozialleistungen) als "Rehabilitation and Reconstruction Tax (RRT)" zu bezahlen. Eritreerinnen und Eritreer, die zurückkehren möchten und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, müssen darüber hinaus ein Formular ("letter of regret") unterzeichnen, in dem sie zugeben, eine Straftat begangen zu haben, und die Strafe dafür akzeptieren (E. 3.4.2). Bei abgewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die nur mit Nothilfe unterstützt wurden, lässt es sich nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie die 2%-Steuer aufbringen können und sie es damit selbst in der Hand haben, die Durchsetzungshaft durch eigenes Handeln zu beenden. Sofern vom eritreischen Konsulat darüber hinaus verlangt wird, dass der sogenannte "letter of regret" unterschrieben wird, kann ganz generell nicht mehr von einer Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr ausgegangen werden, deren Erzwingen mittels Durchsetzungshaft zumutbar erscheint (E. 3.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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administrative Versorgung freiwillige Rückkehr Asyl für eritreische Staatsangehörige Vollstreckung im Ausland rechtmässige Wegweisung Zusammenarbeit der Verwaltungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 AIG

The article forms the basis for the court's reasoning regarding the applicability of enforcement detention in the final orders.

Art. 90 lit. c AIG

The article concerning co-operation duties was interpreted and applied in relation to the conditions for enforcement detention.

Art. 5 Abs. 2 BV

This constitutional provision was cited in connection with the constitutional interpretation applied to the relevant enforcement provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00174

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00174 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Durchsetzungshaft (GI220028-L) · Durchsetzungshaft gegenüber Eritreerinnen und Eritreern; faktische Möglichkeit und Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen. Die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG kommt nur infrage, wenn in der letzten Phase die Ausschaffung an der Verweigerung einer notwendigen Mitwirkungshandlung scheitert.

Die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 lit. c AIG lässt sich so verstehen, dass sie alle Vorkehrungen umfasst, die der Heimatstaat für die Einreise voraussetzt. Aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 90 lit. c AIG ergibt sich indes, dass von der Mitwirkungspflicht nur zumutbare Vorkehrungshandlungen erfasst werden. Ohnehin ist die Durchsetzungshaft dann untauglich, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (E. 3.4.1). Alle im Ausland lebenden Eritreerinnen und Eritreer – unabhängig davon, ob sie das Land legal oder illegal verlassen haben – sind verpflichtet, 2 % ihres Einkommens (Lohn oder Sozialleistungen) als "Rehabilitation and Reconstruction Tax (RRT)" zu bezahlen.

Eritreerinnen und Eritreer, die zurückkehren möchten und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, müssen darüber hinaus ein Formular ("letter of regret") unterzeichnen, in dem sie zugeben, eine Straftat begangen zu haben, und die Strafe dafür akzeptieren (E. 3.4.2). Bei abgewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die nur mit Nothilfe unterstützt wurden, lässt es sich nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie die 2%-Steuer aufbringen können und sie es damit selbst in der Hand haben, die Durchsetzungshaft durch eigenes Handeln zu beenden.

Sofern vom eritreischen Konsulat darüber hinaus verlangt wird, dass der sogenannte "letter of regret" unterschrieben wird, kann ganz generell nicht mehr von einer Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr ausgegangen werden, deren Erzwingen mittels Durchsetzungshaft zumutbar erscheint (E. 3.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS DURCHSETZUNGSHAFT ERITREA UNMÖGLICHKEIT ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 78 AIG Art. 90 lit. c AIG Art. 5 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2