Appeal Regarding Review of Short-Term Police Exclusion Order and Legal Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against a decision that dismissed a recourse application concerning police-ordered removal and temporary entry prohibition measures affecting a specific area for one day. The lower authority had declined to rule on the merits due to the appellant's lack of current legal interest in challenging the measure. The court reasoned that, absent specific procedural rules in the relevant police law, public law police measures follow the administrative appeal route, meaning decisions by the cantonal police are appealable to the security directorate. Crucially, the court affirmed that for temporary police exclusion measures, the existence of a current legal interest depends on whether the issue raised by the measure's review is sufficiently exemplary to warrant a decision in the interest of future lawful application of the police instrument; finding this condition unmet because the narrowly limited, short-term measure caused only a marginal impairment, the court upheld the lower authority's refusal to rule on the merits.
Legislator-Regeste
AmtlichFernhaltemassnahmen nach Art. 33f. PolG | Fernhaltemassnahmen nach § 33 f. PolG. [Wegweisung und Betretverbot betreffend Polizeiareal für die Dauer eines Tages. Die Vorinstanz trat mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers auf den Rekurs nicht ein.] Die vorinstanzlichen Entscheide sind nicht nichtig (E. 4.1). Soweit das Polizeigesetz – wie vorliegend – keine spezifischen Verfahrensvorschriften enthält, gilt in Bezug auf polizeiliche Verfügungen öffentlich-rechtlicher Natur der verwaltungsprozessuale Instanzenzug. Das bedeutet, dass Verfügungen der Kantonspolizei bei der Sicherheitsdirektion mit Rekurs anzufechten sind (E. 4.3). Im Zusammenhang mit polizeilichen Fernhaltemassnahmen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit die Massnahme entweder für die beschwerdeführende Person selber oder für andere potenziell Betroffene derart exemplarisch ist, dass sich die bei ihrer Überprüfung aufgeworfenen Fragen jederzeit in vergleichbarer Weise stellen können und an ihrer Beantwortung insbesondere im Interesse der künftigen rechtmässigen Handhabung des polizeilichen Instruments ein genügendes öffentliches Interesse besteht (E. 4.4.2). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin verneinte und auf den Rekurs nicht eintrat. Im Übrigen führte die bloss kurzzeitig geltende, räumlich auf ein einzelnes Objekt im Verwaltungsvermögen begrenzte Massnahme – wenn überhaupt – nur zu einer marginalen Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Beschwerdeführers (E. 4.4.3). Abweisung, soweit Eintreten.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00171
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00171 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.04.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Fernhaltemassnahmen nach Art. 33f. PolG · Fernhaltemassnahmen nach § 33 f. PolG. [Wegweisung und Betretverbot betreffend Polizeiareal für die Dauer eines Tages. Die Vorinstanz trat mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers auf den Rekurs nicht ein.] Die vorinstanzlichen Entscheide sind nicht nichtig (E. 4.1).
Soweit das Polizeigesetz – wie vorliegend – keine spezifischen Verfahrensvorschriften enthält, gilt in Bezug auf polizeiliche Verfügungen öffentlich-rechtlicher Natur der verwaltungsprozessuale Instanzenzug. Das bedeutet, dass Verfügungen der Kantonspolizei bei der Sicherheitsdirektion mit Rekurs anzufechten sind (E. 4.3). Im Zusammenhang mit polizeilichen Fernhaltemassnahmen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit die Massnahme entweder für die beschwerdeführende Person selber oder für andere potenziell Betroffene derart exemplarisch ist, dass sich die bei ihrer Überprüfung aufgeworfenen Fragen jederzeit in vergleichbarer Weise stellen können und an ihrer Beantwortung insbesondere im Interesse der künftigen rechtmässigen Handhabung des polizeilichen Instruments ein genügendes öffentliches Interesse besteht (E. 4.4.2).
Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin verneinte und auf den Rekurs nicht eintrat. Im Übrigen führte die bloss kurzzeitig geltende, räumlich auf ein einzelnes Objekt im Verwaltungsvermögen begrenzte Massnahme – wenn überhaupt – nur zu einer marginalen Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Beschwerdeführers (E. 4.4.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE FERNHALTEMASSNAHME NICHTEINTRETENSENTSCHEID NICHTIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSWEGGARANTIE WEGWEISUNG · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV Art. 29a BV Art./§ 33 lit. c POLG Art./§ 34 Abs. I POLG Art./§ 34 Abs. II POLG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3