Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00170 • VG ZH VB.2022.00170 KI-generiert

Neighbor Standing to Challenge Property Removal from Protection Inventory

Geschäftsnummer VB.2022.00170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning the release of a property from a protection inventory, where neighbors challenged a decision not to proceed with the appeal. The court reasoned that while mere neighborly relations do not automatically grant standing in nature and heritage protection matters, the required legal interest exists if the removal from the inventory and the resulting abstract possibility of new construction on the property would lead to a depreciation of the neighboring properties' value. Since the intended, clearly more intensive use of the de-listed property would cause such a devaluation, and the appellants had sufficiently demonstrated the impact on their property by outlining the potential new building possibilities, the prior decision of non-entry was overturned, and the case was remanded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verzicht auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung | Rekurslegitimation von Nachbarn und Nachbarinnen bei Inventarentlassung Im Bereich des Natur- und Heimatschutzes verfügt ein Nachbar nicht schon wegen seiner nachbarschaftlichen Beziehung über die erforderliche Rekurslegitimation. Die erforderliche legitimationsbegründende Betroffenheit ist jedoch unter anderem dann gegeben, wenn die Entlassung eines Inventarobjekts und die damit verbundene rein abstrakte Möglichkeit der Neuüberbauung eines Grundstücks eine Minderung des Liegenschaftswerts zur Folge hätten. Dabei obliegt es den Rekurrierenden, darzutun, welche neuen Baumöglichkeiten die Inventarentlassung ermöglichen würde und inwiefern sich diese auf ihre Liegenschaft auswirken würden (E. 2.3). Die vorliegend zu erwartende, deutlich intensivere Nutzung des aus dem Inventar entlassenen Grundstücks bedeutete klarerweise eine Wertminderung der Nachbargrundstücke (E. 2.4.4). Das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Als Voraussetzung für diese Prüfung besteht jedoch insbesondere hinsichtlich der Legitimation eine Substanziierungspflicht bzw. -obliegenheit der rekurrierenden bzw. beschwerdeführenden Partei, soweit tatsächliche Gegebenheiten massgeblich sind, die der Behörde nicht bekannt sind (E. 3.1). Dieser Obliegenheit sind die Beschwerdeführenden vorliegend noch in genügender Weise nachgekommen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist aufzuheben (E. 3.3.2). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Immobilienbesitz Verstrickungsbruch Abschiebung Verzeichnisprivileg Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338a PBG

This article likely forms the substantive basis for the court's final decision regarding the inventory release and subsequent orders, as it is listed among the cited legal norms.

§ 21 Abs. I VRG

This procedural article was cited in the context of the final decision, relating to procedural aspects like the right to appeal or standing.

§ 64 Abs. I VRG

This article, typically dealing with costs or legal aid in administrative proceedings, is cited in connection with the final ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00170

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00170 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.09.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verzicht auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung · Rekurslegitimation von Nachbarn und Nachbarinnen bei Inventarentlassung Im Bereich des Natur- und Heimatschutzes verfügt ein Nachbar nicht schon wegen seiner nachbarschaftlichen Beziehung über die erforderliche Rekurslegitimation.

Die erforderliche legitimationsbegründende Betroffenheit ist jedoch unter anderem dann gegeben, wenn die Entlassung eines Inventarobjekts und die damit verbundene rein abstrakte Möglichkeit der Neuüberbauung eines Grundstücks eine Minderung des Liegenschaftswerts zur Folge hätten. Dabei obliegt es den Rekurrierenden, darzutun, welche neuen Baumöglichkeiten die Inventarentlassung ermöglichen würde und inwiefern sich diese auf ihre Liegenschaft auswirken würden (E. 2.3). Die vorliegend zu erwartende, deutlich intensivere Nutzung des aus dem Inventar entlassenen Grundstücks bedeutete klarerweise eine Wertminderung der Nachbargrundstücke (E. 2.4.4).

Das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Als Voraussetzung für diese Prüfung besteht jedoch insbesondere hinsichtlich der Legitimation eine Substanziierungspflicht bzw. -obliegenheit der rekurrierenden bzw. beschwerdeführenden Partei, soweit tatsächliche Gegebenheiten massgeblich sind, die der Behörde nicht bekannt sind (E. 3.1). Dieser Obliegenheit sind die Beschwerdeführenden vorliegend noch in genügender Weise nachgekommen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist aufzuheben (E. 3.3.2).

Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · INVENTARENTLASSUNG NACHBARLEGITIMATION NICHTEINTRETEN REKURSLEGITIMATION · Rechtsnormen: · § 338a PBG § 21 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3