Extended Restraining Order Upheld Regarding Daycare Visitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought the cancellation of an extended restraining order prohibiting him from being at the shared son's daycare center on Mondays and Tuesdays to exercise his visitation rights, arguing there was no evidence of a risk to the other parent concerning these specific times, unlike the Saturday exchange which was facilitated by a chaperone. The court rejected the appeal, reasoning that the strained relations between the parties, seemingly centered on the child's care arrangements, created a risk of conflict during the Monday and Tuesday pick-ups that would contradict the existing, unchallenged protective measures favoring the other parent; furthermore, given the continued risk to the other parent found by the lower court, the appellant could still maintain contact with the son through the established visitation and mentorship arrangement without infringing upon the restraining order.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des vom Haftrichter zugunsten der Beschwerdegegnerin verlängerten Rayonverbots betreffend die Kinderkrippe des gemeinsamen Sohns zur Ausübung seines Besuchsrechts montags und dienstags.] Es liegt kein Beleg dafür vor, dass die KESB bereits eine Drittperson organisiert hätte, welche die Kindesübergaben an den Montag- und Dienstagabenden begleiten könnte – dies anscheinend im Gegensatz zur im Eheschutzentscheid vorgesehenen samstäglichen Betreuung des Sohns durch den Beschwerdeführer, für welche eine Begleitperson organisiert wurde, womit ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vermieden werden kann. Gegen die Aufhebung des strittigen Rayonverbots spricht, dass es – angesichts der angespannten Verhältnisse zwischen den Parteien, deren Auslöser namentlich die Betreuungssituation des Sohns zu bilden scheint – anlässlich der Abholung des Sohns durch die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer montags und dienstags zu Konflikten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kommen könnte, was den zu ihren Gunsten angeordneten und vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Schutzmassnahmen zuwiderlaufen würde. In Anbetracht dessen ist nicht relevant, dass der Haftrichter in Bezug auf den Sohn eine Gefährdung seitens des Beschwerdeführers verneinte und das Rayonverbot betreffend die Kinderkrippe allein der Beschwerdegegnerin zugutekommt. Die Verlängerung des Rayonverbots ist dem Beschwerdeführer aufgrund der vom Haftrichter festgestellten (fortdauernden) Gefährdung der Beschwerdegegnerin überdies zumutbar, kann doch ein die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht tangierender Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn aufgrund der errichteten Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft auch während der Dauer der Schutzmassnahmen gewährleistet werden (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is the substantive legal basis for the protection measures (Rayonverbot) that the court confirmed were still necessary.
This provision was used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00169
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00169 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des vom Haftrichter zugunsten der Beschwerdegegnerin verlängerten Rayonverbots betreffend die Kinderkrippe des gemeinsamen Sohns zur Ausübung seines Besuchsrechts montags und dienstags.] Es liegt kein Beleg dafür vor, dass die KESB bereits eine Drittperson organisiert hätte, welche die Kindesübergaben an den Montag- und Dienstagabenden begleiten könnte – dies anscheinend im Gegensatz zur im Eheschutzentscheid vorgesehenen samstäglichen Betreuung des Sohns durch den Beschwerdeführer, für welche eine Begleitperson organisiert wurde, womit ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vermieden werden kann.
Gegen die Aufhebung des strittigen Rayonverbots spricht, dass es – angesichts der angespannten Verhältnisse zwischen den Parteien, deren Auslöser namentlich die Betreuungssituation des Sohns zu bilden scheint – anlässlich der Abholung des Sohns durch die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer montags und dienstags zu Konflikten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kommen könnte, was den zu ihren Gunsten angeordneten und vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Schutzmassnahmen zuwiderlaufen würde. In Anbetracht dessen ist nicht relevant, dass der Haftrichter in Bezug auf den Sohn eine Gefährdung seitens des Beschwerdeführers verneinte und das Rayonverbot betreffend die Kinderkrippe allein der Beschwerdegegnerin zugutekommt.
Die Verlängerung des Rayonverbots ist dem Beschwerdeführer aufgrund der vom Haftrichter festgestellten (fortdauernden) Gefährdung der Beschwerdegegnerin überdies zumutbar, kann doch ein die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht tangierender Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn aufgrund der errichteten Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft auch während der Dauer der Schutzmassnahmen gewährleistet werden (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GLAUBHAFTMACHUNG KINDERKRIPPE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING · Rechtsnormen:
· Art. 10I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3