Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00168 • VG ZH VB.2022.00168 KI-generiert

Driving License Revocation for Property Damage Classified as Light Traffic Offense

Geschäftsnummer VB.2022.00168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning the revocation of a driving license following a single-vehicle accident causing property damage, the court determined that the incident constituted a "light offense" under traffic law rather than a medium or serious one. The court reasoned that although there was an elevated, abstract danger to public safety due to the violation of traffic rules, the actual danger was only slightly elevated and could be considered minor, especially since the driver's delayed reaction stemmed from being unexpectedly confronted by an overtaking vehicle, leading to a finding of only slight culpability. Consequently, the court partially upheld the appeal, classifying the offense as a light violation, which impacts the severity of the administrative measure imposed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Selbstunfall mit Sachbeschädigung; Art der Widerhandlung. Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (E. 4.1). Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestand nicht, es liegt jedoch eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer vor. Diese ist aber angesichts der konkreten Umstände nur leicht erhöht und kann noch als gering bezeichnet werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von den bundesgerichtlich wegen nicht mehr geringer Gefährdung Dritter als mittelschwere Widerhandlungen qualifizierten Selbstunfällen. (...) Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer wegen des ihn überholenden Fahrzeugs das Hindernis nicht mehr umfahren konnte und damit mit einer gänzlich unerwarteten Situation konfrontiert war, kann seine verzögerte Reaktion noch als leichtes Verschulden gewertet werden. (E. 4.2). Zusammenfassend ist von einer leichten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es liegt demnach eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG vor (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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einfache Verkehrsregelverletzung Unfallschwere Entzug der Konzession Rechtsstaat Straftaten gegen das Vermögen Gemeingefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

The decision establishes that the facts constitute a light offense under this article, justifying the final order.

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

This article concerning medium-weight offenses was discussed and implicitly rejected in favor of Art. 16a.

Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG

This article concerning medium-weight offenses was discussed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00168

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00168 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Selbstunfall mit Sachbeschädigung; Art der Widerhandlung. Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (E. 4.1). Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestand nicht, es liegt jedoch eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer vor.

Diese ist aber angesichts der konkreten Umstände nur leicht erhöht und kann noch als gering bezeichnet werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von den bundesgerichtlich wegen nicht mehr geringer Gefährdung Dritter als mittelschwere Widerhandlungen qualifizierten Selbstunfällen. (...) Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer wegen des ihn überholenden Fahrzeugs das Hindernis nicht mehr umfahren konnte und damit mit einer gänzlich unerwarteten Situation konfrontiert war, kann seine verzögerte Reaktion noch als leichtes Verschulden gewertet werden. (E. 4.2).

Zusammenfassend ist von einer leichten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es liegt demnach eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG vor (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · LEICHTE WIDERHANDLUNG MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG SELBSTUNFALL VERSCHULDEN · Rechtsnormen: · Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3