Russian National v. Entry Permit Denial (Family Reunion)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Russian national born in 1954 appealed a decision regarding the granting of an entry permit for the purpose of residing in the country to join her children, who are German citizens residing there. The court found that the applicant could not cover her needs based on Russian standards through her own income, but the evidence demonstrated substantial and ongoing financial support from her children, including monthly payments, financing the purchase of an apartment, and extended periods of cohabitation, leading the court to grant the appeal based on these proven financial ties under the Agreement on the Free Movement of Persons.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter bzw. beim Sohn | [Die 1954 geborene russische Staatsangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise zur Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Tochter und ihr Sohn leben, die deutsche Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger sind.] Die Beschwerdeführerin 1 vermag ihren nach den Verhältnissen in Russland berechneten Bedarf nicht durch eigenes Einkommen zu decken (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden vermögen zu belegen, dass die Beschwerdeführerin 1 von ihren Kindern insgesamt mindestens Fr. 2'400.- erhielt und diese ihr auch den Kauf einer Wohnung finanzierten sowie sie regelmässig monatelang bei sich wohnen liessen. Aufgrund dessen ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Kindern in erheblichem Masse finanziell unterstützt wird (E.3.3 ff.). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited as the legal norm relevant to the case concerning family reunification under the Agreement on the Free Movement of Persons (FZA).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00167
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00167 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter bzw. beim Sohn · [Die 1954 geborene russische Staatsangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise zur Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Tochter und ihr Sohn leben, die deutsche Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger sind.] Die Beschwerdeführerin 1 vermag ihren nach den Verhältnissen in Russland berechneten Bedarf nicht durch eigenes Einkommen zu decken (E. 3.2).
Die Beschwerdeführenden vermögen zu belegen, dass die Beschwerdeführerin 1 von ihren Kindern insgesamt mindestens Fr. 2'400.- erhielt und diese ihr auch den Kauf einer Wohnung finanzierten sowie sie regelmässig monatelang bei sich wohnen liessen. Aufgrund dessen ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Kindern in erheblichem Masse finanziell unterstützt wird (E.3.3 ff.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) KINDER NACHZUG ZUM KIND · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 1 lit. b FZA · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3