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VB.2022.00166 • VG ZH VB.2022.00166 KI-generiert

Serbian National Denied Residence Permit Extension Due to Short Marriage

Geschäftsnummer VB.2022.00166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld the denial of a residence permit extension for a Serbian national married to a Swiss citizen, finding that the marriage lasted less than three years and no post-marital hardship case was established, thus the decision not to extend the permit was not flawed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 48-jährigen Serben nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe] Das eheliche Zusammenleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau dauerte weniger als drei Jahre (E. 2.2 f.). Ein nachehelicher Härtefall liegt nicht vor (E. 2.5). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen kurze Ehedauer schwerer Härtefall Mischehe Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

Cited as the legal basis for the non-extension of the residence permit due to the insufficient duration of the marriage and the absence of post-marital hardship.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00166

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00166 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.09.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 48-jährigen Serben nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe] Das eheliche Zusammenleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau dauerte weniger als drei Jahre (E. 2.2 f.).

Ein nachehelicher Härtefall liegt nicht vor (E. 2.5). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL ZUSAMMENWOHNEN · Rechtsnormen: · Art. 49 AIG Art. 50 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 96 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4