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VB.2022.00161 • VG ZH VB.2022.00161 KI-generiert

Employee Reliance on Unofficial Succession Promise Fails After Negative Publicity

Geschäftsnummer VB.2022.00161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee who was criticized in the media following controversial research sought damages from the university after not being appointed as a successor to their supervisor, claiming reliance on a prior understanding, but the court dismissed the claim because only the competent authority can officially approve appointments, and no unconditional assurance that the employee could reasonably rely upon existed, especially since significant negative media coverage altered the factual basis, thereby releasing the university from any potential prior commitment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schadenersatzforderung | [Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem Jahr 2016 an der Universität Zürich. Nachdem er Ende 2018 in den Medien für sein Verhalten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines schädlichen Implantats kritisiert wurde, stellte die Universität ihn nicht wie von seiner Vorgesetzten zuvor vorgeschlagen als deren Nachfolger an. Der Beschwerdeführer beantragt Schadenersatz aus Vertrauensschutz.] Eine Stelleninhaberin kann nicht allein über ihre Nachfolge bestimmen. Anstellungen an der Universität müssen von der zuständigen Stelle verfügt werden, um rechtswirksam zu sein. Es liegt keine vorbehaltlose Zusicherung der zuständigen Behörde vor, auf die der Beschwerdeführer in guten Treuen vertrauen durfte (E. 3.4 f.). Da der Sachverhalt sich durch die negative Medienberichterstattung wesentlich änderte, wäre die Universität an eine allfällige Zusicherung ohnehin nicht mehr gebunden gewesen (E. 3.6). Abweisung.

Schlagwörter

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mangelnde Glaubhaftigkeit Vertrauensverlust Rechtsnachfolgerhaftung Hochschulforschung Menschliche Ressourcen Anstellungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

This provision (likely referring to the Swiss Federal Constitution, though the specific content isn't detailed here) is listed alongside the liability statute, indicating it may form part of the legal basis for the overall ruling on the claim, even if the core rejection is based on the change of circumstances (E. 3.6).

§ 19 Abs. 3 HaftungsG

This provision of the Cantonal Liability Act is cited as a relevant legal norm supporting the final decision dismissing the claim for damages.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00161

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00161 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.12.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Schadenersatzforderung · [Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem Jahr 2016 an der Universität Zürich. Nachdem er Ende 2018 in den Medien für sein Verhalten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines schädlichen Implantats kritisiert wurde, stellte die Universität ihn nicht wie von seiner Vorgesetzten zuvor vorgeschlagen als deren Nachfolger an.

Der Beschwerdeführer beantragt Schadenersatz aus Vertrauensschutz.] Eine Stelleninhaberin kann nicht allein über ihre Nachfolge bestimmen. Anstellungen an der Universität müssen von der zuständigen Stelle verfügt werden, um rechtswirksam zu sein. Es liegt keine vorbehaltlose Zusicherung der zuständigen Behörde vor, auf die der Beschwerdeführer in guten Treuen vertrauen durfte (E. 3.4 f.). Da der Sachverhalt sich durch die negative Medienberichterstattung wesentlich änderte, wäre die Universität an eine allfällige Zusicherung ohnehin nicht mehr gebunden gewesen (E. 3.6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEHÖRDLICHE AUSKUNFT FÜRSORGEPFLICHT NICHTANSTELLUNG SCHADENERSATZ VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE VERTRAUENSSCHUTZ ZUSICHERUNG · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 19 Abs. 3 HaftungsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3