Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00157 • VG ZH VB.2022.00157 KI-generiert

Reconsideration of Animal Ban Denied Due to Lack of Compliance

Geschäftsnummer VB.2022.00157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for reconsideration of an animal ban after animals were removed due to non-compliance. The court found no basis to reconsider the ban, as there was no significant change in circumstances indicating compliance with animal welfare orders. The court also determined there was no need to rule on the animals' welfare during their temporary placement, nor a need to disclose their location, upholding the original ban and denying the request for reconsideration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierhalteverbot | Wiedererwägung eines Tierhalteverbots. [Der Beschwerdeführerin wurden zwecks Vollzugs eines teilweisen Tierhalteverbots Pferde weggenommen. Sie liess daraufhin ein Wiedererwägungsgesuch betreffend dieses Verbot stellen, worauf das Veterinäramt nicht eintrat.] Hinsichtlich des Antrags, die Unterbringung der weggenommenen Pferde verletze das Tierwohl, besteht kein Feststellungsinteresse (E. 1.2). Nichteintreten auf Anträge ausserhalb des Verfahrensgegenstands (E. 1.3 und 1.5). Voraussetzungen des Anspruchs auf Wiedererwägung (E. 2). Für eine relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bestehen keine Anhaltspunkte. Aus der fortgesetzen Missachtung behördlicher (Tierschutz-)Anordnungen lässt sich ohne Weiteres ableiten, dass sich die persönlichen Voraussetzungen nicht in massgeblicher Hinsicht geändert haben (E. 3). Eine Rückgabe der Pferde fällt ausser Betracht (E. 3.5). Kein schutzwürdiges Interesse an einer Verfügung über den Realakt der Wegnahme der Pferde (E. 4). Das Interesse an der Geheimhaltung des Unterbringungsorts der Pferde überwiegt jenes der Beschwerdeführerin an (indirektem) Zugang zu diesen und für eine tierärztliche Untersuchung besteht kein Anlass (E. 5). Das auf eine Örtlichkeit bezogene Tierhalteverbot ist eine tierschutzrechtliche Massnahme in der Zuständigkeit des Veterinäramts (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Wiedererwägung wiederholte Säumnis Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Haftprüfungsverfahren Bewilligungsentzug Asylrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 TSchG

Basis for the animal keeping ban as a measure under animal protection law.

§ 10c VRG

Basis for the Veterinary Office's refusal to consider the reopening request.

§ 86a VRG

Basis for the rejection of the appeal, as the conditions for reopening were not met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00157

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.01.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierhalteverbot · Wiedererwägung eines Tierhalteverbots. [Der Beschwerdeführerin wurden zwecks Vollzugs eines teilweisen Tierhalteverbots Pferde weggenommen. Sie liess daraufhin ein Wiedererwägungsgesuch betreffend dieses Verbot stellen, worauf das Veterinäramt nicht eintrat.] Hinsichtlich des Antrags, die Unterbringung der weggenommenen Pferde verletze das Tierwohl, besteht kein Feststellungsinteresse (E. 1.2).

Nichteintreten auf Anträge ausserhalb des Verfahrensgegenstands (E. 1.3 und 1.5). Voraussetzungen des Anspruchs auf Wiedererwägung (E. 2). Für eine relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bestehen keine Anhaltspunkte. Aus der fortgesetzen Missachtung behördlicher (Tierschutz-)Anordnungen lässt sich ohne Weiteres ableiten, dass sich die persönlichen Voraussetzungen nicht in massgeblicher Hinsicht geändert haben (E. 3). Eine Rückgabe der Pferde fällt ausser Betracht (E. 3.5). Kein schutzwürdiges Interesse an einer Verfügung über den Realakt der Wegnahme der Pferde (E. 4).

Das Interesse an der Geheimhaltung des Unterbringungsorts der Pferde überwiegt jenes der Beschwerdeführerin an (indirektem) Zugang zu diesen und für eine tierärztliche Untersuchung besteht kein Anlass (E. 5). Das auf eine Örtlichkeit bezogene Tierhalteverbot ist eine tierschutzrechtliche Massnahme in der Zuständigkeit des Veterinäramts (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN FESTSTELLUNGSINTERESSE PFERDEHALTUNG REALAKT REVISION TATSÄCHLICHE VERHÄLTNISSE TIERHALTEVERBOT TIERSCHUTZ VOLLZUGSHANDLUNG WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 BV Art. 23 TSchG § 10c VRG § 86a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3