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VB.2022.00156 • VG ZH VB.2022.00156 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Revocation Due to Excessive Debt and Public Burden

Geschäftsnummer VB.2022.00156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the decision not to extend the residence permit of a 57-year-old foreign national due to willful debt accumulation, finding that the individual's debts exceeded CHF 361,400 despite a prior warning and receipt of social assistance, which indicated a continuous and worsening disregard for financial obligations constituting a serious breach of public order. The court reasoned that the public interest in preventing such debt-driven public burden outweighed the individual's private interest in remaining, especially as the individual also had a troubled criminal record and could not claim a right to residence based on their nearly adult son.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 57-jährigen Staatsangehörigen der demokratischen Republik Kongo wegen Schuldenwirtschaft.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer mutwillig Schuldenwirtschaft betreibt (E. 2.1 u. 2.2). Der Beschwerdeführer, welcher wegen seiner Schuldenwirtschaft bereits verwarnt worden ist, weist mittlerweile Schulden von über Fr. 361'400.- auf. Trotz der Verwarnung ergibt sich eine kontinuierliche Steigerung der Schuld, weshalb ihm diese vorzuwerfen ist (E. 2.5). Darüber hinaus musste er während verschiedener Zeiträume sowie seit 2019 wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden. Da die Sozialhilfe ausreichen müsste, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und damit keine Schulden angehäuft werden müssten, spricht die dennoch erfolgte Verschuldung ebenfalls für Mutwilligkeit (E. 2.8). Des Weiteren weist er einen getrübten strafrechtlichen Leumund auf (E. 2.9). Es ist angesichts der anhaltenden und anwachsenden Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen (E. 2.10). Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz (E. 3.2) Sodann kann der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch aus der Beziehung zu seinem knapp volljährigen Sohn geltend machen (E. 3.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung öffentliche Schulden ausländischer Entscheid Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

Basis for the revocation of the settlement permit due to willful debt management.

Art. 42 Abs. 3 AIG

Cited in the context of assessing the overall situation before making a final decision.

Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG

Cited in the context of assessing the overall situation before making a final decision.

Art. 126 AIG

Cited in the context of assessing the overall situation before making a final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00156

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00156 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.04.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 57-jährigen Staatsangehörigen der demokratischen Republik Kongo wegen Schuldenwirtschaft.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer mutwillig Schuldenwirtschaft betreibt (E. 2.1 u. 2.2). Der Beschwerdeführer, welcher wegen seiner Schuldenwirtschaft bereits verwarnt worden ist, weist mittlerweile Schulden von über Fr. 361'400.- auf. Trotz der Verwarnung ergibt sich eine kontinuierliche Steigerung der Schuld, weshalb ihm diese vorzuwerfen ist (E. 2.5). Darüber hinaus musste er während verschiedener Zeiträume sowie seit 2019 wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden.

Da die Sozialhilfe ausreichen müsste, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und damit keine Schulden angehäuft werden müssten, spricht die dennoch erfolgte Verschuldung ebenfalls für Mutwilligkeit (E. 2.8). Des Weiteren weist er einen getrübten strafrechtlichen Leumund auf (E. 2.9). Es ist angesichts der anhaltenden und anwachsenden Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen (E. 2.10). Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz (E. 3.2) Sodann kann der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch aus der Beziehung zu seinem knapp volljährigen Sohn geltend machen (E. 3.3).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSBEMÜHUNGEN COVID-19 DOMINIKANISCHE REPUBLIK EHE GESUNDHEIT INTEGRATION IV SCHULDENWIRTSCHAFT SCHWEIZER EHEFRAU SOZIALHILFE STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 3 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG Art. 126 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3