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VB.2022.00153 • VG ZH VB.2022.00153 KI-generiert

Appeal Against Rejection of Building Permit for Enclosed Patio Structure

Geschäftsnummer VB.2022.00153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal regarding a building permit for a patio roof with sliding glass walls, where the lower instance had partially rejected the application; the court determined that the structure should not be classified as a "special building" because the enclosed space is objectively suitable for permanent human occupation, as evidenced by its enclosure on four sides and the solar heating effect through the extensive glass facade, regardless of the applicant's intended use or whether the sliding doors seal completely, leading to the granting of the appeal insofar as it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | "Sitzplatzüberdachung mit Glasschiebewänden", Besonderes Gebäude. Soweit die Beschwerdeführenden sich gegen die teilweise Rückweisung durch die Vorinstanz wenden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Für die Qualifikation einer Baute als Besonderes Gebäude ist deren fehlende objektive Eignung zum dauernden Aufenthalt von Personen ausschlaggebend und nicht die von der Bauherrschaft beabsichtigte bzw. in den Plänen ausgewiesene Nutzung (E. 6.2.2). Vorliegend ist der Raum, welcher durch die Sitzplatzeinhausung geschaffen werden soll, für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet. Es handelt sich damit nicht (mehr) um ein Besonderes Gebäude. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass dieser auf allen vier Seiten von festen Materialien umgeben ist, wobei die Südwestfassade fast ausschliesslich aus Glasschiebetüren besteht. Durch die Strahlungswärme der Sonne entsteht dadurch bei Sonnenschein – auch bei kühlerer Lufttemperatur – eine angenehme Innentemperatur. Vor diesem Hintergrund kann nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass die projektierten Schiebetüren – gemäss den Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerschaft, was sich jedoch nicht aus den Bauplänen ersehen lässt – nicht vollständig abschliessen (E. 6.3.2 f.). Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Baubewilligung öffentlich-rechtliches Bauverbot Gestaltung der Baute Baukontrolle Zonenbeschränkungen Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 Abs. III PBG

This provision is cited alongside § 273 PBG in the section listing the applicable legal norms, indicating it was a basis for the final decision regarding the special building classification.

§ 273 PBG

This provision is cited alongside § 49 Abs. III PBG in the section listing the applicable legal norms, indicating it was a basis for the final decision concerning the classification of the construction.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00153

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00153 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · "Sitzplatzüberdachung mit Glasschiebewänden", Besonderes Gebäude. Soweit die Beschwerdeführenden sich gegen die teilweise Rückweisung durch die Vorinstanz wenden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Für die Qualifikation einer Baute als Besonderes Gebäude ist deren fehlende objektive Eignung zum dauernden Aufenthalt von Personen ausschlaggebend und nicht die von der Bauherrschaft beabsichtigte bzw. in den Plänen ausgewiesene Nutzung (E. 6.2.2).

Vorliegend ist der Raum, welcher durch die Sitzplatzeinhausung geschaffen werden soll, für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet. Es handelt sich damit nicht (mehr) um ein Besonderes Gebäude. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass dieser auf allen vier Seiten von festen Materialien umgeben ist, wobei die Südwestfassade fast ausschliesslich aus Glasschiebetüren besteht. Durch die Strahlungswärme der Sonne entsteht dadurch bei Sonnenschein – auch bei kühlerer Lufttemperatur – eine angenehme Innentemperatur. Vor diesem Hintergrund kann nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass die projektierten Schiebetüren – gemäss den Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerschaft, was sich jedoch nicht aus den Bauplänen ersehen lässt – nicht vollständig abschliessen (E. 6.3.2 f.).

Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BESONDERE GEBÄUDE DAUERNDER AUFENTHALT WINTERGARTEN · Rechtsnormen: · § 49 Abs. III PBG § 273 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3