Appeal Dismissed for Lack of Standing and Protectable Interest in Case File Access
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning information access because the appellant lacked the necessary standing, as they had already obtained the contested access to the relevant case files before filing the appeal, meaning a successful appeal offered no further discernible benefit or prevention of detriment. Furthermore, the court reasoned that the appellant had no right to inspect external case files belonging to a Child and Adult Protection Authority (KESB) via the municipal health services, thus failing to meet the requirement of having a protectable interest for the appeal's adjudication.
Legislator-Regeste
AmtlichInformationszugang | [Akteneinsichtsbegehren; Prozessvoraussetzung] Zur Beschwerde ist gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr vor Beschwerdeerhebung Einsicht in die streitbetroffenen Aktenstücke gewährt worden war. Sie hatte daher bei Beschwerdeerhebung den mit einer Gutheissung des Rechtsmittels verbundenen Vorteil - eben die Einsichtnahme in die fraglichen Akten - bereits erlangt. Inwiefern eine Gutheissung ihrer Beschwerde mit einem zusätzlichen Nutzen oder der Abwendung eines Nachteils verbunden wäre, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es fehlte der Beschwerdeführerin daher bereits bei der Rechtsmittelerhebung an einem schutzwürdigen Interesse (E. 2.3-5). Ohnehin hat sie keinen Anspruch darauf, bei den Städtischen Gesundheitsdiensten Einsicht in (Fremd-)Akten einer KESB zu nehmen (E. 3). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with § 21 Abs. 1 VRG as the legal basis for who is entitled to appeal.
Cited in conjunction with § 49 VRG as the legal basis defining who has the right to appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00152
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00152 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.09.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · [Akteneinsichtsbegehren; Prozessvoraussetzung] Zur Beschwerde ist gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr vor Beschwerdeerhebung Einsicht in die streitbetroffenen Aktenstücke gewährt worden war. Sie hatte daher bei Beschwerdeerhebung den mit einer Gutheissung des Rechtsmittels verbundenen Vorteil - eben die Einsichtnahme in die fraglichen Akten - bereits erlangt. Inwiefern eine Gutheissung ihrer Beschwerde mit einem zusätzlichen Nutzen oder der Abwendung eines Nachteils verbunden wäre, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es fehlte der Beschwerdeführerin daher bereits bei der Rechtsmittelerhebung an einem schutzwürdigen Interesse (E. 2.3-5).
Ohnehin hat sie keinen Anspruch darauf, bei den Städtischen Gesundheitsdiensten Einsicht in (Fremd-)Akten einer KESB zu nehmen (E. 3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHTSRECHT LEGITIMATION LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen: · § 40 Abs. I EG KKESR § 21 Abs. I VRG § 49 VRG Art. 449b Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5