Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00152 • VG ZH VB.2022.00152 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing and Protectable Interest in Case File Access

Geschäftsnummer VB.2022.00152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning information access because the appellant lacked the necessary standing, as they had already obtained the contested access to the relevant case files before filing the appeal, meaning a successful appeal offered no further discernible benefit or prevention of detriment. Furthermore, the court reasoned that the appellant had no right to inspect external case files belonging to a Child and Adult Protection Authority (KESB) via the municipal health services, thus failing to meet the requirement of having a protectable interest for the appeal's adjudication.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | [Akteneinsichtsbegehren; Prozessvoraussetzung] Zur Beschwerde ist gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr vor Beschwerdeerhebung Einsicht in die streitbetroffenen Aktenstücke gewährt worden war. Sie hatte daher bei Beschwerdeerhebung den mit einer Gutheissung des Rechtsmittels verbundenen Vorteil - eben die Einsichtnahme in die fraglichen Akten - bereits erlangt. Inwiefern eine Gutheissung ihrer Beschwerde mit einem zusätzlichen Nutzen oder der Abwendung eines Nachteils verbunden wäre, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es fehlte der Beschwerdeführerin daher bereits bei der Rechtsmittelerhebung an einem schutzwürdigen Interesse (E. 2.3-5). Ohnehin hat sie keinen Anspruch darauf, bei den Städtischen Gesundheitsdiensten Einsicht in (Fremd-)Akten einer KESB zu nehmen (E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Besuchsrecht Akteneinsicht Informationszugang Erwachsenenschutzbehörde fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 49 VRG

Cited in conjunction with § 21 Abs. 1 VRG as the legal basis for who is entitled to appeal.

§ 21 Abs. 1 VRG

Cited in conjunction with § 49 VRG as the legal basis defining who has the right to appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00152

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222623&W10_KEY=13317026&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00152 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.09.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · [Akteneinsichtsbegehren; Prozessvoraussetzung] Zur Beschwerde ist gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr vor Beschwerdeerhebung Einsicht in die streitbetroffenen Aktenstücke gewährt worden war. Sie hatte daher bei Beschwerdeerhebung den mit einer Gutheissung des Rechtsmittels verbundenen Vorteil - eben die Einsichtnahme in die fraglichen Akten - bereits erlangt. Inwiefern eine Gutheissung ihrer Beschwerde mit einem zusätzlichen Nutzen oder der Abwendung eines Nachteils verbunden wäre, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es fehlte der Beschwerdeführerin daher bereits bei der Rechtsmittelerhebung an einem schutzwürdigen Interesse (E. 2.3-5).

Ohnehin hat sie keinen Anspruch darauf, bei den Städtischen Gesundheitsdiensten Einsicht in (Fremd-)Akten einer KESB zu nehmen (E. 3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHTSRECHT LEGITIMATION LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen: · § 40 Abs. I EG KKESR § 21 Abs. I VRG § 49 VRG Art. 449b Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5