Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00149 • VG ZH VB.2022.00149 KI-generiert

Residence Permit Expiration Due to Absence and Lack of Family Ties

Geschäftsnummer VB.2022.00149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant's residence permit expired due to ten months of absence from the country, which he failed to adequately document, as brief visits during that period would not have prevented the expiration; furthermore, the court found that he lacked close economic or emotional ties to his sons residing in Switzerland and had a history of criminal offenses, thus precluding an entitlement to remain based on the right to family life. The court also determined that a new relationship with a fiancée in the country did not create a right of residence, as the status of their impending marriage was uncertain and even a marriage would not guarantee a valid claim to remain.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdeführer war während zehn Monaten landesabwesend. Er vermag die behaupteten Besuche in der Schweiz während dieser Zeit nicht zu belegen und vorübergehende Besuche vermöchten das Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung ohnehin nicht abzuwenden (E. 2). Der Beschwerdeführer hat weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Söhnen. Zudem ist er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er kann deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 3). Auch aus der neuen Beziehung mit seiner in Basel wohnhaften Verlobten kann er keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, zumal unklar ist, ob und wann er diese heiraten wird und auch nach einer solchen Heirat sein Aufenthaltsanspruch zweifelhaft ist. Abweisung, soweit nicht gegenstandslos.

Schlagwörter

KI-generiert
abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsrecht Recht auf Familiengründung gültige Reisedokumente Familiennachzugsbewilligung längerer Auslandsaufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

This provision appears to be the primary basis for the court's decision regarding the residence permit, as suggested by the case subject and the listed norms.

Art. 61 Abs. 2 AIG

This provision appears to be cited in relation to the loss or continuation of the residence permit, based on the case facts and listed norms.

Art. 13 Abs. 1 BV

This constitutional provision concerning family life was assessed in the reasoning but not explicitly cited in the dispositive orders provided in the summary.

Art. 8 Ziff. 1 EMRK

This European Convention on Human Rights provision concerning family life was assessed in the reasoning but not explicitly cited in the dispositive orders provided in the summary.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00149

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222493&W10_KEY=13317027&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00149 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.12.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Der Beschwerdeführer war während zehn Monaten landesabwesend. Er vermag die behaupteten Besuche in der Schweiz während dieser Zeit nicht zu belegen und vorübergehende Besuche vermöchten das Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung ohnehin nicht abzuwenden (E. 2).

Der Beschwerdeführer hat weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Söhnen. Zudem ist er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er kann deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 3). Auch aus der neuen Beziehung mit seiner in Basel wohnhaften Verlobten kann er keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, zumal unklar ist, ob und wann er diese heiraten wird und auch nach einer solchen Heirat sein Aufenthaltsanspruch zweifelhaft ist.

Abweisung, soweit nicht gegenstandslos. · --- · Stichworte: · LANDESABWESENHEIT NEUE BEZIEHUNG STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 61 Abs. 2 AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Ziff. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4