Building Permit Refusal Upheld for Advertising Monitors on Listed Building
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal of a retroactive building permit and ordered the removal of advertising monitors installed in existing display cases on a listed building within the old town core zone. The reasoning focused on the fact that the monitors, due to their remote or external effect, constituted a permit-requiring matter under planning law, and their installation in the narrow, preservation-sensitive old town alley failed to demonstrate the necessary consideration for the environment as required by regulations concerning outdoor advertising, thus justifying the rejection of the permit and the subsequent removal order, including the provision for securing potential enforcement costs via a lien.
Legislator-Regeste
AmtlichVerweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Werbemonitore und Wiederherstellungsbefehl | Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung sowie Beseitigungsbefehl für in bestehenden Vitrinen an einem inventarisierten Gebäude in der Kernzone Altstadt betriebene Reklameanlagen bzw. Werbemonitore. Zulässigkeit des vorinstanzlich durchgeführten Referentenaugenscheins (E. 4). Keine Hinweise auf eine Befangenheit des Leiters des beschwerdegegnerischen Kompetenzzentrums Reklamebewilligungen gegenüber der Beschwerdeführerin (E. 5). Angesichts der Fern- bzw. Aussenwirkung der (und hierauf just abzielenden) vorliegend infrage stehenden Reklameanlagen bzw. Monitore sind Beschwerdegegner und Vorinstanz bezüglich deren Installation und Betrieb zu Recht von einem bewilligungspflichtigen Vorgang im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. m PBG ausgegangen (E. 6). Angesichts der erhöhten Anforderungen, die sowohl § 238 Abs. 2 PBG als auch Art. 43 BZO an die Einordnung stellen, ist der Schluss, die beiden Reklameanlagen liessen eine hinreichende Rücksichtnahme auf das denkmalpflegerisch sensible Umfeld in der schmalen Altstadtgasse vermissen, nachvollziehbar und überzeugend. Damit erweist sich als rechtmässig, dass der Beschwerdegegner die Werbemonitore als nicht bewilligungsfähig qualifiziert hat (E. 7.3 f.). Angemessenheit der vorgesehenen zehntägigen Frist für die Beseitigung der Bildschirme (E. 8). Zulässigkeit der im Beseitigungsbefehl vorgesehenen (Möglichkeit der) Eintragung eines (mittelbaren gesetzlichen) Grundpfandrechts (in Form einer Grundpfandverschreibung) für Kosten von Vollstreckungsmassnahmen im Fall einer Ersatzvornahme (E. 9). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed that the operation of the advertising monitors constituted a procedure requiring a permit according to this provision.
This provision was considered in connection with the heightened requirements for the classification of the advertising installations.
This provision concerns the legality of registering a legal lien (Grundpfandverschreibung) in the removal order for enforcement costs.
This provision was cited in the list of legal norms applicable to the case, although its direct application in the dispositive is not explicitly detailed, it is part of the legal framework referenced.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00148
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.07.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Werbemonitore und Wiederherstellungsbefehl · Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung sowie Beseitigungsbefehl für in bestehenden Vitrinen an einem inventarisierten Gebäude in der Kernzone Altstadt betriebene Reklameanlagen bzw. Werbemonitore.
Zulässigkeit des vorinstanzlich durchgeführten Referentenaugenscheins (E. 4). Keine Hinweise auf eine Befangenheit des Leiters des beschwerdegegnerischen Kompetenzzentrums Reklamebewilligungen gegenüber der Beschwerdeführerin (E. 5). Angesichts der Fern- bzw. Aussenwirkung der (und hierauf just abzielenden) vorliegend infrage stehenden Reklameanlagen bzw. Monitore sind Beschwerdegegner und Vorinstanz bezüglich deren Installation und Betrieb zu Recht von einem bewilligungspflichtigen Vorgang im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. m PBG ausgegangen (E. 6).
Angesichts der erhöhten Anforderungen, die sowohl § 238 Abs. 2 PBG als auch Art. 43 BZO an die Einordnung stellen, ist der Schluss, die beiden Reklameanlagen liessen eine hinreichende Rücksichtnahme auf das denkmalpflegerisch sensible Umfeld in der schmalen Altstadtgasse vermissen, nachvollziehbar und überzeugend. Damit erweist sich als rechtmässig, dass der Beschwerdegegner die Werbemonitore als nicht bewilligungsfähig qualifiziert hat (E. 7.3 f.). Angemessenheit der vorgesehenen zehntägigen Frist für die Beseitigung der Bildschirme (E. 8).
Zulässigkeit der im Beseitigungsbefehl vorgesehenen (Möglichkeit der) Eintragung eines (mittelbaren gesetzlichen) Grundpfandrechts (in Form einer Grundpfandverschreibung) für Kosten von Vollstreckungsmassnahmen im Fall einer Ersatzvornahme (E. 9). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSENWIRKUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEWILLIGUNGSFÄHIGKEIT BEWILLIGUNGSPFLICHT EINORDNUNG FERNWIRKUNG GESETZLICHES GRUNDPFANDRECHT KERNZONE ALTSTADT LEUCHTREKLAMEN NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · § 197 lit. c EG ZGB § 238 Abs. II PBG § 309 Abs. I lit. m PBG Art. 836 Abs. I ZGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3