Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00146 • VG ZH VB.2022.00146 KI-generiert

Information Access Disproportionate Effort Assessment

Geschäftsnummer VB.2022.00146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal concerning a request for access to public information, where the public body argued that processing the request would cause a disproportionate effort, allowing them to condition access on proof of a legitimate interest under a specific provision of the Information and Data Protection Act. The court reasoned that the determination of disproportionate effort must be assessed first, independent of the applicant's interest, and concluded that the public body failed to demonstrate that processing the specific information request would indeed cause a disproportionate effort, thereby rejecting the city council's justification for conditioning access and granting the appeal, with the case being ultimately rejected upon appeal to a higher instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | [Informationszugang] Wenn die Bearbeitung eines Gesuchs um Zugang zu bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Daten einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht, kann das öffentliche Organ den Zugang zur Information vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Person abhängig machen (§ 25 Abs. 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes [IDG]; E. 3.3). Bei der Anwendung der genannten Bestimmung ist zunächst - losgelöst von der Frage nach dem schutzwürdigen Interesse der gesuchstellenden Person - zu beurteilen, ob die Gesuchsbearbeitung einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Erst wenn von einem unverhältnismässigen Aufwand auszugehen ist, stellt sich die Frage nach dem schutzwürdigen Interesse (E. 4.2). Die Vorbringen des Stadtrats vermögen nicht darzutun, dass die Bearbeitung des streitbetroffenen Informationszugangsgesuchs einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde (E. 4.3). Rechtsmissbrauchsschranke bei IDG-Informationsansprüchen (E. 3.3 am Ende). Ausnahmsweise Möglichkeit, bei erheblichem Bearbeitungsaufwand eine Gebühr aufzuerlegen (§ 29 Abs. 2 IDG; E. 3.5 und 4.4). Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung.

Schlagwörter

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Öffentlichkeitsprinzip Schutz des öffentlichen Interesses Informationsverarbeitung Datenschutz Gesuch an eine Behörde unvollständige Aktenführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. II IDG

This provision allows the public body to make access to information conditional on proof of a protected interest if processing the request causes disproportionate effort.

Art. 29 Abs. II IDG

This provision allows for the imposition of a fee in cases of considerable processing effort.

Art. 20 Abs. I IDG

This article is cited in the section detailing the applicable legal norms, even though its specific role in the dispositive is not explicitly detailed beyond its listing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00146

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00146 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.03.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · [Informationszugang] Wenn die Bearbeitung eines Gesuchs um Zugang zu bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Daten einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht, kann das öffentliche Organ den Zugang zur Information vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Person abhängig machen (§ 25 Abs. 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes [IDG];

E. 3.3). Bei der Anwendung der genannten Bestimmung ist zunächst - losgelöst von der Frage nach dem schutzwürdigen Interesse der gesuchstellenden Person - zu beurteilen, ob die Gesuchsbearbeitung einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Erst wenn von einem unverhältnismässigen Aufwand auszugehen ist, stellt sich die Frage nach dem schutzwürdigen Interesse (E. 4.2). Die Vorbringen des Stadtrats vermögen nicht darzutun, dass die Bearbeitung des streitbetroffenen Informationszugangsgesuchs einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde (E. 4.3).

Rechtsmissbrauchsschranke bei IDG-Informationsansprüchen (E. 3.3 am Ende). Ausnahmsweise Möglichkeit, bei erheblichem Bearbeitungsaufwand eine Gebühr aufzuerlegen (§ 29 Abs. 2 IDG; E. 3.5 und 4.4). Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung. · --- · Stichworte: · INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZGESETZ INFORMATIONSANSPRUCH INFORMATIONSZUGANG SPRUNGRÜCKWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 20 Abs. I IDG Art. 25 Abs. II IDG Art. 29 Abs. II IDG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3