Annulment of Protective Measure Extension Due to Lack of Reasoning and Violation of Right to be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a decision concerning the extension of protective measures under the Protection Against Violence Act against a spouse and children, where the original decision failed to address the credibility of witness statements, the existence of a threat, or the arguments presented by the respondent seeking the extension. The court found that the lower court's failure to provide sufficient reasoning and factual findings on decisive points constituted a severe violation of the right to be heard, making judicial review impossible, and ruled that a cure by the appellate court was inappropriate, especially since an in-person hearing of the applicant should have occurred; consequently, the court annulled the lower court's decision and remanded the case.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzverfahren: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber Ehefrau und Kindern / rechtliches Gehör. Der vorinstanzliche Entscheid setzt sich weder mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen und dem Gefährdungstatbestand noch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers (Gesuchsgegner) auseinander. Die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz wiegt schwer. Insbesondere aufrund der fehlenden Begründung und Sachverhaltsfeststellung betreffend diverser entscheidrelevanter Punkte ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen. Es würde sich auch nicht rechtfertigen, wenn das Verwaltungsgericht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erstmalig und bloss aufgrund der Akten vornehmen würde. Eine Heilung durch das Verwaltungsgericht kommt deshalb nicht in Betracht (E. 4.4. ff). Zudem wäre vorliegend auch eine Anhörung der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) geboten gewesen (E. 4.6.1). Abweisung URB des Beschwerdeführers / Gutheissung URB der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of the violation of the right to be heard (legal grounds for the decision).
Cited in the context of the substantive law governing the protective measures whose extension was at issue.
Cited in the context of the substantive law governing the protective measures whose extension was at issue.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00136
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00136 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutzverfahren: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber Ehefrau und Kindern / rechtliches Gehör. Der vorinstanzliche Entscheid setzt sich weder mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen und dem Gefährdungstatbestand noch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers (Gesuchsgegner) auseinander.
Die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz wiegt schwer. Insbesondere aufrund der fehlenden Begründung und Sachverhaltsfeststellung betreffend diverser entscheidrelevanter Punkte ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen. Es würde sich auch nicht rechtfertigen, wenn das Verwaltungsgericht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erstmalig und bloss aufgrund der Akten vornehmen würde. Eine Heilung durch das Verwaltungsgericht kommt deshalb nicht in Betracht (E. 4.4. ff). Zudem wäre vorliegend auch eine Anhörung der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) geboten gewesen (E. 4.6.1).
Abweisung URB des Beschwerdeführers / Gutheissung URB der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Rückweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSDICHTE BEGRÜNDUNGSPFLICHT EINSPRACHEVERFAHREN GEWALTSCHUTZGESETZ GLAUBHAFTMACHUNG HEILUNG MITTELLOSIGKEIT PERSÖNLICHE ANHÖRUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. III GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3