Hotel Company v. Authority: COVID-19 Aid Revenue Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, whose company for hotel operations was formally registered in 2015 but only opened its first hotel in 2019, challenged the authority's calculation of its revenue loss for COVID-19 hardship aid, which used the average revenue of 2018 and 2019, instead of the applicant's requested calculation based on the twelve-month revenue following the actual start of business operations. The court ruled that if the exact commencement date of business operations can be determined and there are objective reasons for the delayed commencement after formal incorporation, the revenue calculation for determining the loss must be based on the revenue achieved from the actual start of business operations, calculated over twelve months, partially granting the appeal and remitting the case for recalculation by the authority.
Legislator-Regeste
AmtlichCovid-19-Härtefallprogramm: 2. und 3. Zuteilungsrunde | [Die Beschwerdeführerin liess sich 2015 ins Handelregister eintragen und bezweckt den Betrieb von Hotels. Ihr erstes Hotel eröffnete sie jedoch erst im Jahr 2019. Der Beschwerdegegner berücksichtigte für den Umsatzrückgang den durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019, während die Beschwerdeführerin auf den auf 12 Monate berechneten Umsatz ab der Eröffnung des Hotels abstellen will.] Lässt sich genau bestimmen, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, und gibt es objektive Gründe dafür, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der formellen Gründung aufgenommen wurde, ist es nicht gerechtfertigt, für die Umsatzberechnung auf den Zeitunkt der formellen Gründung abzustellen. Massgebend ist vielmehr der ab der Geschäftsaufnahme erzielte Umsatz, berechnet auf zwölf Monate (E. 6). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an den Beschwerdegegner.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision likely relates to the criteria for receiving COVID-19 hardship contributions, which is the subject of the appeal.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00134
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00134 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.09.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm:
2. und 3. Zuteilungsrunde · [Die Beschwerdeführerin liess sich 2015 ins Handelregister eintragen und bezweckt den Betrieb von Hotels. Ihr erstes Hotel eröffnete sie jedoch erst im Jahr 2019. Der Beschwerdegegner berücksichtigte für den Umsatzrückgang den durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019, während die Beschwerdeführerin auf den auf 12 Monate berechneten Umsatz ab der Eröffnung des Hotels abstellen will.] Lässt sich genau bestimmen, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, und gibt es objektive Gründe dafür, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der formellen Gründung aufgenommen wurde, ist es nicht gerechtfertigt, für die Umsatzberechnung auf den Zeitunkt der formellen Gründung abzustellen.
Massgebend ist vielmehr der ab der Geschäftsaufnahme erzielte Umsatz, berechnet auf zwölf Monate (E. 6). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT GRÜNDUNG MASSGEBLICHER UMSATZ STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH UMSATZRÜCKGANG ZEITPUNKT · Rechtsnormen: · § 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz § 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz § 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3