Municipal Assembly Zoning Plan Revision Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipal assembly rejected a proposed revision to the zoning plan that would have removed a setback line for a watercourse. The applicant appealed this decision, but the lower court dismissed the appeal, finding that no zoning plan had been enacted, changed, or repealed, and thus no planning regulation was affected. The higher court disagreed, ruling that by rejecting the revision, the assembly implicitly denied the need for an adjustment and that the applicant, as someone affected by the continued existence of the setback line, had standing to appeal. Therefore, the case was remanded to the lower court to consider the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNutzungsplanung | [Die Gemeindeversammlung lehnte eine Teilrevision des kommunalen Nutzungsplans (Aufhebung einer Gewässerabstandslinie) ab. Der Beschwerdeführer erhob beim Baurekursgericht Rekurs gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung, auf welchen dieses nicht eintrat.] Gemäss Vorinstanz wurde der kommunale Nutzungsplan weder erlassen, geändert noch aufgehoben. Somit liege keine raumplanerische Festlegung im Sinn von § 88 PBG vor und es herrsche weiterhin und unverändert der rechtskräftig beschlossene Zustand wie vor der Abstimmung. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten (E. 4). Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 21 Abs. 2 RPG (E. 5). Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (E. 6.1). Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (E. 6.2). Indem die Gemeindeversammlung die vom Gemeinderat eingeleitete Teilrevision ablehnte, verneinte sie im Ergebnis die Notwendigkeit einer Plananpassung und negierte damit implizit auch einen Anspruch auf Planänderung. Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer als von der durch negativen planerischen Entscheid in ihrer Weitergeltung bestätigten Gewässerabstandslinie Betroffener befugt, diesen Beschluss anzufechten (E. 6.3). Deshalb hätte die Vorinstanz auf den Rekurs einzutreten gehabt (E. 7). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to determine that the rejection of a partial revision of the zoning plan implicitly denied the need for a plan adjustment, justifying the appeal.
The court used this provision to determine that the rejection of a partial revision of the zoning plan did not constitute a spatial planning determination that would prevent an appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00133
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00133 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · [Die Gemeindeversammlung lehnte eine Teilrevision des kommunalen Nutzungsplans (Aufhebung einer Gewässerabstandslinie) ab. Der Beschwerdeführer erhob beim Baurekursgericht Rekurs gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung, auf welchen dieses nicht eintrat.] Gemäss Vorinstanz wurde der kommunale Nutzungsplan weder erlassen, geändert noch aufgehoben.
Somit liege keine raumplanerische Festlegung im Sinn von § 88 PBG vor und es herrsche weiterhin und unverändert der rechtskräftig beschlossene Zustand wie vor der Abstimmung. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten (E. 4). Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 21 Abs. 2 RPG (E. 5). Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (E. 6.1). Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen:
In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (E. 6.2). Indem die Gemeindeversammlung die vom Gemeinderat eingeleitete Teilrevision ablehnte, verneinte sie im Ergebnis die Notwendigkeit einer Plananpassung und negierte damit implizit auch einen Anspruch auf Planänderung. Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer als von der durch negativen planerischen Entscheid in ihrer Weitergeltung bestätigten Gewässerabstandslinie Betroffener befugt, diesen Beschluss anzufechten (E. 6.3).
Deshalb hätte die Vorinstanz auf den Rekurs einzutreten gehabt (E. 7). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · NUTZUNGSPLAN PLANBESTÄNDIGKEIT PLANUNGSSICHERUNG/PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE · Rechtsnormen: · Art. 26 BV § 88 PBG Art. 21 Abs. I RPG Art. 21 Abs. II RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3