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VB.2022.00128 • VG ZH VB.2022.00128 KI-generiert

Council Delay in Hardship Fund Appeal Review

Geschäftsnummer VB.2022.00128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought an interim payment under a COVID-19 hardship fund program while a prior appeal regarding a similar request was pending, but the governing council had not acted on the second, precautionary request for over four months. The court determined that the delay or denial of an interim decision constitutes an irreparable disadvantage, compelling it to review the appeal concerning the delay. The court found that the council's failure to decide on the precautionary measure request after such an extended period violated the prohibition against judicial delay, leading to the acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Covid-19-Härtefallprogramm: 3. Zuteilungsrunde (Rechtsverzögerung) | [Die Beschwerdeführerin ersuchte während laufenden Rekursverfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme um vorläufige Auszahlung eines Covid-19-Härtefallbeitrags; vier Monate zuvor war ein ähnliches Gesuch abgelehnt worden. Das zweite Gesuch behandelte der Regierungsrat bisher nicht.] Es kann offenbleiben, ob in einer mangelhaften Liquidität ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu sehen ist (E. 1.3). Die Verzögerung oder Verweigerung eines Zwischenentscheids ist als nicht wiedergutzumachender Nachteil anzusehen und auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1.4 f.). Weshalb der Regierungsrat über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach mehr als vier Monaten noch nicht entschieden hat, ist nicht ersichtlich. Eine Abweisung hätte er in einem Entscheid eröffnen müssen. Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt (E. 2.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahme Normenkontrolle verspätetes Asylgesuch Wartezeit schwerer Härtefall Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

The court implicitly used this provision as the basis for the protection against unreasonable delay (Rechtsverzögerungsverbot) that was violated.

§ 19 Abs. 1 lit. b VRG

This provision was used to rule on the admissibility of the appeal concerning the delay in decision-making.

Art. 93 Abs. 1 BGG

This provision was used to rule on the admissibility of the appeal, as the court decided to enter upon the appeal due to non-reparable disadvantage caused by the delay.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00128

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00128 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm:

3. Zuteilungsrunde (Rechtsverzögerung) · [Die Beschwerdeführerin ersuchte während laufenden Rekursverfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme um vorläufige Auszahlung eines Covid-19-Härtefallbeitrags; vier Monate zuvor war ein ähnliches Gesuch abgelehnt worden. Das zweite Gesuch behandelte der Regierungsrat bisher nicht.] Es kann offenbleiben, ob in einer mangelhaften Liquidität ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu sehen ist (E. 1.3). Die Verzögerung oder Verweigerung eines Zwischenentscheids ist als nicht wiedergutzumachender Nachteil anzusehen und auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1.4 f.).

Weshalb der Regierungsrat über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach mehr als vier Monaten noch nicht entschieden hat, ist nicht ersichtlich. Eine Abweisung hätte er in einem Entscheid eröffnen müssen. Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt (E. 2.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BESCHLEUNIGUNGSGEBOT COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE LIQUIDITÄT NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. 1 BGG Art. 29 BV § 17d Covid-19-Gesetz § 4a VRG § 19 Abs. 1 lit. b VRG § 27c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3