Serbian National Denied Post-Marital Residence Permit Due to Lack of Integration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for a post-marital residence permit for a Serbian national who had previously held a permit based on his marriage to a Swiss resident. Despite the couple initially receiving social assistance, they became financially independent, but the applicant incurred significant debt and faced multiple criminal convictions. Crucially, he possessed no German language skills, leading the court to conclude he had not integrated successfully into Swiss society, thus denying his permit request.
Legislator-Regeste
Amtlichnachehelichen Aufenthalt | Der 1976 geborene, aus Serbien stammende Beschwerdeführer erhielt 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau. 2020 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten während der ehelichen Gemeinschaft von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sie sich Anfang 2018 von der Sozialhilfe lösen konnten (E. 2.4). Der Beschwerdeführer verschuldete sich ab diesem Zeitpunkt jedoch in erhöhtem Masse (E. 2.5). Er erwirkte mehrere Straferkenntnisse (E. 2.6). Der Beschwerdeführer vermag keinerlei Deutschkenntnisse aufzuzueigen (E. 2.7). Insgesamt kann ihm keine erfolgreiche Integration attestiert werden (E. 2.8). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for refusing the application for a residence permit.
Cited as the basis for refusing the application for a residence permit.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00127
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00127 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.06.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · nachehelichen Aufenthalt · Der 1976 geborene, aus Serbien stammende Beschwerdeführer erhielt 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau. 2020 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten während der ehelichen Gemeinschaft von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sie sich Anfang 2018 von der Sozialhilfe lösen konnten (E. 2.4). Der Beschwerdeführer verschuldete sich ab diesem Zeitpunkt jedoch in erhöhtem Masse (E. 2.5). Er erwirkte mehrere Straferkenntnisse (E. 2.6). Der Beschwerdeführer vermag keinerlei Deutschkenntnisse aufzuzueigen (E. 2.7). Insgesamt kann ihm keine erfolgreiche Integration attestiert werden (E. 2.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DEUTSCHKURS SCHULDEN SOZIALHILFE · Rechtsnormen:
· Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 58a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4